3Ob203/74
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.12.1974 Geschäftszahl3Ob203/74; 4Ob93/76; 5Ob612/77 (5Ob613/77); 6Ob556/79; 2Ob532/80; 2Ob123/81; 6Ob532/82; 8Ob64/82; 6Ob688/89 NormZPO §371;
ZPO §374;
ZPO §380 Abs2;
RechtssatzDie Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach Paragraph 380, Absatz 2, ZPO zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1974/12/03 3 Ob 203/74 Veröff: EvBl 1975/223 S 493 TE OGH 1976/10/19 4 Ob 93/76 nur: Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. (T1) TE OGH 1977/07/05 5 Ob 612/77 TE OGH 1979/05/23 6 Ob 556/79 nur T1 TE OGH 1980/06/10 2 Ob 532/80 TE OGH 1981/10/06 2 Ob 123/81 TE OGH 1982/02/17 6 Ob 532/82 Auch; Beisatz: Die Einvernahme einer ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen und nicht ausreichend entschuldigten Partei, ist jedoch im allgemeinen nicht erforderlich, sondern nach § 381 ZPO zu beurteilen. (T2) Auch; Beisatz: Die Einvernahme einer ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen und nicht ausreichend entschuldigten Partei, ist jedoch im allgemeinen nicht erforderlich, sondern nach Paragraph 381, ZPO zu beurteilen. (T2) TE OGH 1982/05/13 8 Ob 64/82 Beis wie T2 TE OGH 1989/10/30 6 Ob 688/89 RechtssatznummerRS0040738