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{'item': ['3Ob220/74', '3Ob87/78', '3Ob89/81', '3Ob118/85', '3Ob181/88', '3Ob32/90', '3Ob4/90', '3Ob144/89', '3Ob1127/93', '3Ob63/99g', '3Ob29/01p', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001074 Entscheidungsdatum03.12.1974 Geschäftszahl3Ob220/74; 3Ob87/78; 3Ob89/81; 3Ob118/85; 3Ob181/88; 3Ob32/90; 3Ob4/90; 3Ob144/89; 3Ob1127/93; 3Ob63/99g; 3O

§39

IIIF;

§39

IIIH;

§39

IVE;

§65

E;

§75

EO §39 römisch eins;

§39

IIIF;

§39

IIIH;

§39

IVE;

§65

E;

§75Rechtssatz

Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS § 39 Abs 1

beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache.Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS Paragraph 39, Absatz eins,

beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-03 3 Ob 220/74 TE OGH 1978-06-27 3 Ob 87/78 vgl auchvergleiche auch TE OGH 1981-09-16 3 Ob 89/81 vgl aber; Beisatz: Wenn ein von beiden Parteien unterfertigter Antrag auf Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6

vorliegt, wobei auf Verständigung und Rechtmittel geghen den Einstellungsbeschluß verzichtet wurde, ist die Beschwer schon vor der Einstellung weggefallen. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Wenn ein von beiden Parteien unterfertigter Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,

vorliegt, wobei auf Verständigung und Rechtmittel geghen den Einstellungsbeschluß verzichtet wurde, ist die Beschwer schon vor der Einstellung weggefallen. (T1) TE OGH 1985-11-13 3 Ob 118/85 vgl aber; Beisatz: Wenn über die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, zu entscheiden ist. (T2)vergleiche aber; Beisatz: Wenn über die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, zu entscheiden ist. (T2) TE OGH 1989-04-12 3 Ob 181/88 vgl aber; Beisatz: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1

einzustellen ist: (Hier: Nach Bewilligung der Exekution rechtskräftig beseitigter Titel.) (T3)vergleiche aber; Beisatz: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins,

einzustellen ist: (Hier: Nach Bewilligung der Exekution rechtskräftig beseitigter Titel.) (T3) TE OGH 1990-03-14 3 Ob 32/90 vgl aber; Beis wie T3vergleiche aber; Beis wie T3 TE OGH 1990-05-16 3 Ob 4/90 vgl; Beis wie T3 TE OGH 1990-07-11 3 Ob 144/89 vgl aber; Beis wie T3vergleiche aber; Beis wie T3 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 1127/93 vgl aber; Beis wie T3vergleiche aber; Beis wie T3 TE OGH 1999-03-30 3 Ob 63/99g Vgl; Beis ähnlich wie T3 nur: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1

einzustellen ist. (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T3 nur: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins,

einzustellen ist. (T4) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 29/01p Vgl aber; Beisatz: Dies trifft auf die Einstellung einer Zwangsversteigerung dann nicht zu, solange die Frist des § 208 Abs 1

, innerhalb deren die Eintragung eines Pfandrechtes zu gunsten des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden kann, nicht ungenützt abgelaufen ist. (T5)Vgl aber; Beisatz: Dies trifft auf die Einstellung einer Zwangsversteigerung dann nicht zu, solange die Frist des Paragraph 208, Absatz eins,

, innerhalb deren die Eintragung eines Pfandrechtes zu gunsten des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden kann, nicht ungenützt abgelaufen ist. (T5) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 213/02y Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung der Exekution setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung keinesfalls voraus. (T6); Veröff: SZ 2003/19 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 132/05s Vgl aber; Beisatz: Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des Antrags der verpflichteten Partei nach §39 Abs1 Z1

das Exekutionsverfahren einzustellen. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.