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{'item': '1Ob205/74 (1Ob206/74); 8Ob511/93; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 7Ob48/03i; 8Ob71/03d; 3Ob298/05b; 9Ob15/07g; 6Ob136/20y; 7Ob211/20k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005812 Entscheidungsdatum17.12.2020 Geschäftszahl1Ob205/74 (1Ob206/74); 8Ob511/93; 1Ob109/02i; 4Ob208/02w; 7Ob48/03i; 8Ob71/03d; 3Ob298/05b; 9Ob15/07g; 6Ob136/20y; 7Ob211/20k NormAußStrG §2 A Geo §170 MRK Art8 IV3b ZPO §219 RechtssatzDie Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.Die Bestimmungen des Paragraph 170, Absatz eins und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des Paragraph 21, ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-04 1 Ob 205/74 Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 511/93 nur: Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. (T1) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 109/02i Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3)Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 219, ZPO und des Paragraph 170, GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 208/02w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.(T4) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2003-06-26 8 Ob 71/03d Vgl auch; nur: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T5) TE OGH 2005-12-21 3 Ob 298/05b nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen ist - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren. (T6) TE OGH 2007-05-30 9 Ob 15/07g Vgl auch; nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner ist keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren. (T7) TE OGH 2020-08-31 6 Ob 136/20y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-12-17 7 Ob 211/20k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005812

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.