OGH Rechtssatz RS0040864 (6Ob211/74 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040864 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl6Ob211/74; 3Ob538/78 (3Ob539/78); 2Ob2356/96a; 2Ob38/02f; 9Ob254/02x; 8Ob9/03m; 2Ob4/08i; 2Ob91/10m; 5Ob212/10b; 1Ob103/11w; 4Ob135/25v; 1Ob114/25h NormZPO §393 Abs1 ZPO §411 E RechtssatzDas Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden.
EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-05 6 Ob 211/74 TE OGH 1979-07-04 3 Ob 538/78 Beisatz: Fehlen in einem Zwischenurteil hierüber Feststellungen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmende Feststellungsmangel. (T1) TE OGH 1996-10-31 2 Ob 2356/96a Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil dient der Feststellung von Anspruchselementen, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollen. Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T2) TE OGH 2002-04-18 2 Ob 38/02f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-01-22 9 Ob 254/02x Beis wie T2 nur: Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T3) TE OGH 2003-08-28 8 Ob 9/03m Auch TE OGH 2008-09-24 2 Ob 4/08i Vgl TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T4) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 103/11w Auch TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl TE OGH 2025-11-11 1 Ob 114/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040864