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{'item': ['7Ob238/74', '5Ob20/76', '5Ob40/81', '5Ob104/95', '3Ob2406/96m', '5Ob102/99g', '5Ob53/02h', '5Ob108/06b', '5Ob86/06t', '5Ob60/07w', '5Ob126/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066387 Entscheidungsdatum05.12.1974 Geschäftszahl7Ob238/74; 5Ob20/76; 5Ob40/81; 5Ob104/95; 3Ob2406/96m; 5Ob102/99g; 5Ob53/02h; 5Ob108/06b; 5Ob86/06t; 5Ob60/07w; 5Ob126/14m NormLiegTeilG §15 ff RechtssatzDie Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden.Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-05 7 Ob 238/74 Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157 TE OGH 1976-12-07 5 Ob 20/76 Beisatz: Die §§ 15 ff LiegTeilG gelten nur für die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen. (T1) Veröff: SZ 49/152 = RZ 1977/78 S 170Beisatz: Die Paragraphen 15, ff LiegTeilG gelten nur für die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen. (T1) Veröff: SZ 49/152 = RZ 1977/78 S 170 TE OGH 1981-11-03 5 Ob 40/81 Beisatz: Der Anmeldungsbogen enthält nach § 45 Abs 2 VermG idF BGBl 1980/480 und § 157 Abs 1 GV die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können. Dem Vermessungsamt allein obliegt die Aufgabe, die Besitzänderungen, denen die verschiedensten Rechtstitel zugrunde liegen können, der bestehenden Rechtslage gemäß im Anmeldungsbogen mitzuteilen. (T2)Beisatz: Der Anmeldungsbogen enthält nach Paragraph 45, Absatz 2, VermG in der Fassung BGBl 1980/480 und Paragraph 157, Absatz eins, GV die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können. Dem Vermessungsamt allein obliegt die Aufgabe, die Besitzänderungen, denen die verschiedensten Rechtstitel zugrunde liegen können, der bestehenden Rechtslage gemäß im Anmeldungsbogen mitzuteilen. (T2) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 104/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen. (T3) TE OGH 1997-12-17 3 Ob 2406/96m Veröff: SZ 70/265 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 102/99g Vgl auch; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau findet das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG keine Anwendung. (T4) TE OGH 2002-03-12 5 Ob 53/02h Vgl auch TE OGH 2006-11-28 5 Ob 108/06b Beis wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in Paragraphen 15, ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T5) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 86/06t Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 60/07w Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 126/14m Auch; Veröff: SZ 2014/106 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066387

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.