RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1974 Geschäftszahl4Ob347/74; 3Ob578/81; 6Ob805/81; 2Ob668/84; 4Ob1522/88; 6Ob699/88; 4Ob121/92; 8Ob611/93; 4Ob2012/96b; 3Ob150/02h; 9Ob81/04h; 1Ob219/09a NormABGB §1151 IB; ABGB §1165 A RechtssatzDer Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.Der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1974/12/10 4 Ob 347/74 Veröff: ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst) = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = SZ 47/145 TE OGH 1981/09/16 3 Ob 578/81 Auch; Beisatz: Anfertigung eines Rohentwurfes für Hotelwerbeprospekt. (T1) TE OGH 1981/11/18 6 Ob 805/81 Beisatz: Was als Werk den Gegenstand eines Werkvertrages bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse, sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden. (T2) Veröff: SZ 54/173 = EvBl 1982/95 S 328 TE OGH 1985/01/15 2 Ob 668/84 Auch; Beisatz: Schaffung ideeller unkörperlicher, also geistiger Werke (hier: Programmierervertrag). (T3) Veröff: EvBl 1985/79 S 402 TE OGH 1988/09/27 4 Ob 1522/88 Auch TE OGH 1988/11/24 6 Ob 699/88 nur: Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art. (T4) Beisatz: Hier: Reparatur eines Motors. (T5) nur: Der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller "Art". (T4) Beisatz: Hier: Reparatur eines Motors. (T5) TE OGH 1993/03/23 4 Ob 121/92 Auch; Beisatz: Hier: Graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG geschaffen werden. (T6) Veröff: MR 1993,111 (Walter) = WBl 1993,301 = GRURInt 1994,758 Auch; Beisatz: Hier: Graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der Paragraphen eins, 3, Absatz eins, UrhG geschaffen werden. (T6) Veröff: MR 1993,111 (Walter) = WBl 1993,301 = GRURInt 1994,758 TE OGH 1993/09/16 8 Ob 611/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufzeigung der Möglichkeit der Energieeinsparung. (T7) TE OGH 1996/03/26 4 Ob 2012/96b Auch; Beisatz: Hier: Tonaufnahmen - Erstellung des Masterbandes. (T8) Beisatz: Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht besteht, hängt die Frage, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht, von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, V 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134). (T9) Auch; Beisatz: Hier: Tonaufnahmen - Erstellung des Masterbandes. (T8) Beisatz: Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht besteht, hängt die Frage, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht, von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, römisch fünf 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134). (T9) TE OGH 2003/06/24 3 Ob 150/02h Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen. (T10) TE OGH 2005/08/03 9 Ob 81/04h Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Indiviudalsoftware" ist nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkvertrag anzusehen. (T11); Veröff: SZ 2005/109 TE OGH 2009/12/15 1 Ob 219/09a Auch; nur T4; Beis ähnlich T2; Beisatz: Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln. (T12) RechtssatznummerRS0021678
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.