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{'item': ['4Ob347/74', '4Ob348/74', '4Ob316/80', '4Ob329/84', '4Ob313/86 (4Ob314/86)', '4Ob55/94', '4Ob2295/96w', '4Ob98/15p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077305 Entscheidungsdatum10.12.1974 Geschäftszahl4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob316/80; 4Ob329/84; 4Ob313/86 (4Ob314/86); 4Ob55/94; 4Ob2295/96w; 4Ob98/15p NormUrhG §85 RechtssatzMaßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (Paragraphen 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hingegen nicht bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-10 4 Ob 347/74 Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst) TE OGH 1974-12-10 4 Ob 348/74 TE OGH 1980-04-15 4 Ob 316/80 Auch; nur: Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt. (T1) Beisatz: Aufklärung auch drei Jahre nach Verletzung noch zweckmäßig. (T2)Auch; nur: Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (Paragraphen 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt. (T1) Beisatz: Aufklärung auch drei Jahre nach Verletzung noch zweckmäßig. (T2) TE OGH 1984-05-08 4 Ob 329/84 nur T1; Beisatz: Ziel dieser Maßnahme ist allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. - "Linzer Tort". (T3) Veröff: ÖBl 1985,16 TE OGH 1987-09-29 4 Ob 313/86 Veröff: MR 1988,13 (M Walter) TE OGH 1994-05-10 4 Ob 55/94 Vgl auch; Beisatz: Kommt im englischsprachigen Text eines Hausprospektes zum Ausdruck daß der Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, bliebe diesem Gästepublikum gegenüber eine Urteilsveröffentlichung in inländischen Medien weitgehend wirkungslos. (T4) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2295/96w Auch; nur T1; Beisatz: Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus den wettbewerbswidrigen Handlungen noch Vorteile behalten oder erlangen oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann. (T5) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 98/15p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.