RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078557 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl4Ob354/74; 4Ob381/78; 4Ob355/80; 4Ob403/80; 4Ob314/82; 4Ob381/86 (4Ob382/86); 4Ob387/87; 4Ob75/88; 4Ob6/89; 4Ob151/93; 4Ob76/95; 4Ob1/96; 4Ob2037/96d; 4Ob120/06k; 4Ob107/08a; 4Ob132/10f; 4Ob80/15s; 4Ob38/19w; 4Ob101/19k; 4Ob139/20z; 4Ob99/21v; 4Ob223/22f NormUWG §2 RechtssatzEin Unternehmen, das sich als das "größte" bezeichnet, muss in den für den angegebenen Bereich maßgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsfähiger sein ("Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer"). EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-10 4 Ob 354/74 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 381/78 Beisatz: Der Verbraucher erwartet hier eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. (T1) TE OGH 1980-07-01 4 Ob 355/80 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ersatzteillager (T2) Veröff: ÖBl 1981,102 TE OGH 1981-01-13 4 Ob 403/80 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80 TE OGH 1982-05-04 4 Ob 314/82 Auch; Beisatz: Thermoservice (T3) Veröff: ÖBl 1982,124 TE OGH 1986-11-04 4 Ob 381/86 Beis wie T1 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 387/87 Auch; Veröff: WBl 1988,121 = ÖBl 1989,50 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 75/88 Beis wie T1; Veröff: MR 1989,30 TE OGH 1989-06-13 4 Ob 6/89 Beis wie T1; Veröff: 1990,158 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 151/93 Beisatz: Bei Leserzahlen von vierhundertfünfundvierzigtausend zu vierhundertsechsundvierzigtausend kein deutlicher Vorsprung. (T4) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 76/95 Ähnlich; Beisatz: Der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung muss deutlich und stetig sein; dass der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat, genügt in aller Regel nicht. (T5) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1/96 Auch; Beisatz: Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. (T6) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2037/96d Auch; Beisatz: Auch wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht, erhöht er damit das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. (Hier: "mehr als 100 Augenoptiker", tatsächlich nur rund 80). (T7) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 120/06k Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T8) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 107/08a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Durch die UWG-Novelle 2007 hat sich an diesem Erfordernis nichts geändert. (T9) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 132/10f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s TE OGH 2019-03-26 4 Ob 38/19w Beis wie T5 TE OGH 2019-06-13 4 Ob 101/19k Beis wie T5; Beisatz: Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. (T10) Beisatz: Welchem Faktor das angesprochene Publikum in dieser Hinsicht die größte Bedeutung beimisst und ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgeleitet werden kann, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11) TE OGH 2020-11-26 4 Ob 139/20z Beis wie T5 TE OGH 2021-07-27 4 Ob 99/21v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11 Beisatz: In Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078557
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