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OGH Rechtssatz RS0020747 (6Ob223/74)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020747 Entscheidungsdatum12.12.1974 Geschäftszahl6Ob223/74; 1Ob601/79; 7Ob521/87; 7Ob563/87; 1Ob609/95 NormABGB §1113; ABGB §1114; MG §23 Abs1 E RechtssatzFür Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig, solche Verträge erlöschen gemäß § 1113 ABGB durch den Verlauf der Zeit. Gegenteiliges müßte gemäß § 1114 zweiter Satz ABGB vereinbart werden. Daher bedarf es auch bei Mietverträgen gemäß § 23 Abs 1 MG, sofern ein bestimmter Endtermin festgesetzt ist, nicht der Aufnahme der ausdrücklichen Bestimmung, daß mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt.Für Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig, solche Verträge erlöschen gemäß Paragraph 1113, ABGB durch den Verlauf der Zeit. Gegenteiliges müßte gemäß Paragraph 1114, zweiter Satz ABGB vereinbart werden. Daher bedarf es auch bei Mietverträgen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, MG, sofern ein bestimmter Endtermin festgesetzt ist, nicht der Aufnahme der ausdrücklichen Bestimmung, daß mit Erreichen dieses Endtermines der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-12 6 Ob 223/74 TE OGH 1979-05-30 1 Ob 601/79 Beisatz: Auslegung grundsätzlich einschränkend und streng. (T1) TE OGH 1987-04-16 7 Ob 521/87 nur: Für Bestandverträge mit bestimmter Dauer über Eigentumswohnungen ist eine Kündigung zur Vertragsbeendigung nicht erforderlich und auch nicht zulässig. (T2) TE OGH 1990-05-17 7 Ob 563/87 nur T2 TE OGH 1995-10-04 1 Ob 609/95 Auch; nur T2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.