RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101212 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl13Os144/74; 10Os43/80; 12Os26/81; 9Os201/82; 13Os101/84; 13Os187/86; 15Os163/87; 11Os26/94; 13Os169/99; 11Os79/03; 11Os120/25v NormStPO §332 Abs4 StPO §345 Abs1 Z9 StPO §345 Abs1 Z10 RechtssatzSteht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-12 13 Os 144/74 TE OGH 1980-05-13 10 Os 43/80 Vgl auch; nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) unter Nichtigkeitssanktion. (T1) Beisatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO gerügt werden kann. (T2)Vgl auch; nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) unter Nichtigkeitssanktion. (T1) Beisatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO gerügt werden kann. (T2) TE OGH 1981-06-25 12 Os 26/81 nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion. (T3)nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion. (T3) TE OGH 1983-03-08 9 Os 201/82 Vgl; Beis wie T2 nur: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus. (T4)Vgl; Beis wie T2 nur: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus. (T4) TE OGH 1984-09-27 13 Os 101/84 Vgl auch; Beisatz: Bei einem Widerspruch zwischen Niederschrift und Verdikt kann allerdings, unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers (auf Einleitung des Moniturverfahrens), eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO in Betracht kommen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Bei einem Widerspruch zwischen Niederschrift und Verdikt kann allerdings, unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers (auf Einleitung des Moniturverfahrens), eine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Betracht kommen. (T5) TE OGH 1987-02-19 13 Os 187/86 nur T3; Beisatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 345 Abs 1 Z 10, zweiter Halbsatz, StPO. (T6)nur T3; Beisatz: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10,, zweiter Halbsatz, StPO. (T6) TE OGH 1987-11-24 15 Os 163/87 Vgl auch; Beisatz: Das (bloße) Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags nach § 332 Abs 4 (letzter Fall) StPO (wegen Widerspruchs des Inhalts der Niederschrift zum Verdikt) ist lediglich im Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Das (bloße) Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 332, Absatz 4, (letzter Fall) StPO (wegen Widerspruchs des Inhalts der Niederschrift zum Verdikt) ist lediglich im Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO anfechtbar. (T7) TE OGH 1994-04-19 11 Os 26/94 Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2000-06-07 13 Os 169/99 TE OGH 2003-09-09 11 Os 79/03 nur T3 TE OGH 2026-01-13 11 Os 120/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101212
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