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{'item': '1Ob219/74; 7Ob709/80; 8Ob697/86; 4Ob544/87; 4Ob548/90; 7Ob589/92; 1Ob125/99k; 6Ob258/99f; 5Ob201/01x; 1Ob152/02p; 8Ob34/08w; 1Ob161/08w; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032700 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob219/74; 7Ob709/80; 8Ob697/86; 4Ob544/87; 4Ob548/90; 7Ob589/92; 1Ob125/99k; 6Ob258/99f; 5Ob201/01x; 1Ob152/02p; 8Ob34/08w; 1Ob161/08w; 5Ob93/09a; 5Ob250/09i; 5Ob155/10w; 3Ob104/15p; 3Ob247/15t; 5Ob33/17i; 7Ob146/17x; 6Ob54/21s; 3Ob7/25p; 5Ob68/25y; 7Ob141/25y NormABGB §1393 Ca RechtssatzHat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt und überträgt der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen, so tritt dieser andere dann, ohne dass er einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters ein; dieser scheidet aus dem Mietverhältnis aus, der neue Mieter wird voller Vertragspartner des Vermieters, es liegt eine Vertragsübernahme vor, der Übergang der Rechte Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-18 1 Ob 219/74 Veröff: MietSlg 26114 TE OGH 1981-05-07 7 Ob 709/80 Auch; Veröff: MietSlg 33171 TE OGH 1987-03-12 8 Ob 697/86 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 544/87 Auch; Veröff: RdW 1988,195 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 548/90 Veröff: EvBl 1991/44 S 57 (Würth) = JBl 1991,452 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 589/92 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 125/99k Auch; Beisatz: Der eingetretene Bestandnehmer kann unmittelbar auf Vertragserfüllung klagen. (T1) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 258/99f Vgl auch TE OGH 2001-12-18 5 Ob 201/01x Auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p Auch; Beisatz: Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden. (T2); Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2008-04-03 8 Ob 34/08w Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Dies bedeutet, dass die neue Partei für schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten durch (Erfüllungsgehilfen des) vormaligen Rechtsträgers (hier: des behandelnden Krankenhauses) einzustehen hat. (T3) TE OGH 2008-09-30 1 Ob 161/08w Auch; Beisatz: Sogenanntes Weitergaberecht. (T4) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 93/09a Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T5); Bem: Siehe auch RS

  1. (T6); Veröff: SZ 2009/79Auch; Beisatz: In den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T5); Bem: Siehe auch RS
  2. (T6); Veröff: SZ 2009/79 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 250/09i Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T7)Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG. (T7) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w Vgl auch TE OGH 2015-06-17 3 Ob 104/15p Auch TE OGH 2016-01-20 3 Ob 247/15t Auch; Beisatz: Hier: Weitergabe durch Legat. (T8) TE OGH 2017-07-20 5 Ob 33/17i Vgl auch TE OGH 2017-11-08 7 Ob 146/17x Auch; Beisatz: Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht. (T9) TE OGH 2021-06-23 6 Ob 54/21s Vgl TE OGH 2025-07-23 3 Ob 7/25p Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 68/25y vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 141/25y Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032700

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.