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{'item': '5Ob311/74; 3Ob532/83 (3Ob533/83-3Ob538/83); 4Ob522/89; 5Ob254/99k; 5Ob66/01v; 5Ob14/04a; 9Ob15/06f; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 1Ob138/13w; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010841 Entscheidungsdatum27.05.2021 Geschäftszahl5Ob311/74; 3Ob532/83 (3Ob533/83-3Ob538/83); 4Ob522/89; 5Ob254/99k; 5Ob66/01v; 5Ob14/04a; 9Ob15/06f; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 1Ob138/13w; 5Ob187/17m; 4Ob54/21a NormABGB §365 A ABGB §523 Ca BStG §20 Abs4 EisbEG §33 EisbEG §35 Abs2 Krnt GTG §3 RechtssatzDurch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über vergleiche auch Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971, Klang, Komm2 römisch zwei S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen). EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-18 5 Ob 311/74 Veröff: SZ 47/152 = JBl 1975,321 Beisatz: ausdrücklich gegenteilig; VfGH 3.12.1980; B 206/75; JBl 1981,305 = ZfRV 1981,287 ( zust. F. Bauer ) TE OGH 1984-01-25 3 Ob 532/83 Gegenteilig; Beisatz: Der Vollzug der Enteignung setzt den originären Eigentumserwerb durch den Enteigner voraus und vermittelt diesem daher nicht das Eigentum, sondern den Besitz des enteigneten Gegenstandes, der aber hier zum Eigentumserwerb nicht erforderlich ist. (T1) Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3 TE OGH 1989-05-23 4 Ob 522/89 Vgl; Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2) TE OGH 2000-06-15 5 Ob 254/99k Auch; Beisatz: Durch den tatsächlichen Vollzug, d.h. mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung (oder Sicherstellung) und nicht bereits durch den Erlag der Entschädigungssumme. (T3) Beisatz: Abweichend von Beis wie T1: Die in SZ 57/23 vertretene Ansicht, die Besitzerlangung sei für den Erwerb des Eigentums unbeachtlich, ist vereinzelt geblieben. (T4) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 66/01v Vgl; Beisatz: Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k). (T5)Vgl; Beisatz: Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vergleiche 5 Ob 254/99k). (T5) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 14/04a Gegenteilig; nur: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über. (T6)Gegenteilig; nur: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd Paragraph 35, Absatz 2, EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über. (T6) Beisatz: Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär. (T7) Veröff: SZ 2004/45 TE OGH 2006-03-29 9 Ob 15/06f Vgl auch TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T8) Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T9) Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T10) Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T11) Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T12)Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in Paragraph 3, ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T12) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 108/12m Auch; Beis auch wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 138/13w Vgl TE OGH 2018-02-13 5 Ob 187/17m Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 54/21a Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T3 Beisatz: Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist dann nicht Voraussetzung für den Vollzug der Enteignung, wenn der Bescheid ausnahmsweise schon vor Rechtskraft vollstreckbar ist (Hier: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde). (T13) Anm: Veröff: SZ 2021/55Anmerkung, Veröff: SZ 2021/55 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010841

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