RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058840 Entscheidungsdatum19.12.1974 Geschäftszahl2Ob274/74; 2Ob2/76; 2Ob88/77; 8Ob174/77; 2Ob25/78; 8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob10/80; 8Ob287/79; 8Ob7/81; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 2Ob50/82; 8Ob24/84; 8Ob42/87; 2Ob75/02x; 2Ob252/03b; 2Ob142/09k; 2Ob210/09k; 1Ob135/18m NormEKHG §9 Abs2 D RechtssatzDie Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-19 2 Ob 274/74 Veröff: ZVR 1975/273 S 371 TE OGH 1976-04-22 2 Ob 2/76 Vgl auch; Veröff: ZVR 1977/45 S 53 TE OGH 1977-05-12 2 Ob 88/77 Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintankes infolge eines Zusammenstoßes. (T1) TE OGH 1977-11-23 8 Ob 174/77 nur: Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. (T2)nur: Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. (T2) TE OGH 1978-03-30 2 Ob 25/78 Beisatz: Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 59/78 Vgl; nur T2 TE OGH 1979-05-25 8 Ob 65/79 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78 TE OGH 1980-02-21 8 Ob 10/80 nur T2; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4) TE OGH 1980-03-20 8 Ob 287/79 Beisatz: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T5) TE OGH 1981-01-29 8 Ob 7/81 Beis wie T3; Beisatz: Verreißen des Fahrzeuges. (T6) TE OGH 1981-03-26 8 Ob 287/80 nur T2; Veröff: ZVR 1982/280 S 245 TE OGH 1982-04-20 2 Ob 50/82 Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T7) Veröff: ZVR 1983/318 S 348 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 24/84 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 42/87 Auch; Beisatz: Hier: Durch Notbremsung hervorgerufenes unkontrollierbares Schleudern des Fahrzeuges. (T8) Veröff: ZVR 1988/121 S 268 TE OGH 2002-04-18 2 Ob 75/02x Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T9) TE OGH 2003-10-30 2 Ob 252/03b Auch; Beisatz: Schleuderbewegungen deuten zwar meist auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr hin, sie sind aber nicht deren notwendiges Merkmal. (T10); Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T11) TE OGH 2009-10-15 2 Ob 142/09k Vgl auch; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T10 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k Auch; nur T2; Vgl Beis wie T8 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058840
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