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7Ob217/74; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 7Ob650/79; 6Ob629/79; 5Ob760/81; 7Ob555/83; 6Ob789/82; 1Ob43/83; 7Ob707/89; 1Ob551/93; 4Ob527/93; 3Ob1566/94; 4Ob1620

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011691 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl7Ob217/74; 7Ob642/76; 7Ob578/77; 7Ob650/79; 6Ob629/79; 5Ob760/81; 7Ob555/83; 6Ob789/82; 1Ob43/83; 7Ob707/89; 1Ob551/93; 4Ob527/93; 3Ob1566/94; 4Ob1620/95; 8Ob1610/95 (8Ob1611/95); 7Ob2086/96g; 4Ob2082/96x; 1Ob622/95; 1Ob276/02y; 1Ob192/04y; 6Ob84/05d; 6Ob168/05g; 9Ob2/06v; 7Ob12/07a; 5Ob23/08f; 7Ob241/08d; 5Ob136/09z; 10Ob27/11k; 2Ob13/11t; 6Ob200/12y; 1Ob185/12f; 2Ob150/12s; 4Ob25/14a; 1Ob150/14m; 6Ob175/14z; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m; 8Ob102/17h; 5Ob22/18y; 8Ob114/18z; 5Ob81/21d; 5Ob137/22s; 10Ob28/23z; 9Ob32/23f; 8Ob92/25z NormABGB §484 RechtssatzWenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-19 7 Ob 217/74 TE OGH 1976-09-02 7 Ob 642/76 TE OGH 1977-06-02 7 Ob 578/77 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 650/79 Veröff: SZ 52/99 TE OGH 1979-07-11 6 Ob 629/79 Auch TE OGH 1983-03-08 5 Ob 760/81 Auch TE OGH 1983-03-24 7 Ob 555/83 Auch TE OGH 1983-09-01 6 Ob 789/82 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 43/83 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 707/89 Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T1) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 551/93 Auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar de fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T2) TE OGH 1993-11-16 4 Ob 527/93 TE OGH 1994-11-09 3 Ob 1566/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1620/95 Auch TE OGH 1996-02-08 8 Ob 1610/95 Auch; nur: Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. (T3) TE OGH 1996-05-15 7 Ob 2086/96g Auch; Beis wie T1 nur: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. (T4) Beisatz: Hier: Kaffeehausbetrieb statt Eisenhandlung. (T5) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2082/96x Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T6) TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 276/02y Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T7) TE OGH 2005-05-10 1 Ob 192/04y Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T8) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 168/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T10) TE OGH 2006-01-25 9 Ob 2/06v Beis wie T8 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 12/07a Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T11)Auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes beziehungsweise Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T11) Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T12) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 23/08f Auch; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T13) Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T14) Beisatz: Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15)Beisatz: Diese gemäß Paragraph 484, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T15) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T16) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 136/09z Auch; Beis wie T11 TE OGH 2011-05-31 10 Ob 27/11k Auch; Beisatz: Hier: Betrieb eines Taxiunternehmens. (T17) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t Vgl; Beis wie T11; Vgl Beis wie T9 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 200/12y nur: Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden sind Gutes unzulässig. (T18) Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T19)Beis wie T14; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T19) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 185/12f Vgl; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 150/12s Vgl Beis wie T9 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 25/14a Auch; nur T18 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 150/14m Auch; nur T3 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 175/14z Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T20) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 149/17p Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 101/17m Auch TE OGH 2018-05-29 8 Ob 102/17h Beis wie T13 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 22/18y Auch; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2019-02-26 8 Ob 114/18z Auch; Beis wie T13 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 81/21d Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 137/22s Beis wie T8 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 28/23z Beisatz wie T11 TE OGH 2023-07-26 9 Ob 32/23f vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 92/25z vgl; Beisatz nur wie T20; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011691

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