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{'item': '2Ob277/74; 2Ob276/76; 2Ob111/78; 8Ob258/79; 8Ob128/82; 8Ob172/81; 2Ob136/82; 8Ob77/83; 8Ob62/86; 2Ob148/08s; 2Ob32/10k; 2Ob101/15i; 2Ob30/25

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027564 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob277/74; 2Ob276/76; 2Ob111/78; 8Ob258/79; 8Ob128/82; 8Ob172/81; 2Ob136/82; 8Ob77/83; 8Ob62/86; 2Ob148/08s; 2Ob32/10k; 2Ob101/15i; 2Ob30/25p NormABGB §1311 IIbABGB §1311 römisch zwei b StVO §20 IA2 StVO §20 ID RechtssatzDer Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahrnehmbare oder zu erwartende Personen und Sachen erreicht werden, nicht aber in Bezug auf für den Kraftfahrer plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse.Der Zweck der Norm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahrnehmbare oder zu erwartende Personen und Sachen erreicht werden, nicht aber in Bezug auf für den Kraftfahrer plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse. EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-09 2 Ob 277/74 Veröff: ZVR 1975/242 S 332 TE OGH 1977-01-13 2 Ob 276/76 Ähnlich; Beisatz: Personen, die bereits innerhalb des Anhalteweges in die Fahrspur treten. (T1) TE OGH 1978-07-06 2 Ob 111/78 TE OGH 1980-05-22 8 Ob 258/79 Veröff: ZVR 1980/330 S 347 TE OGH 1982-06-03 8 Ob 128/82 Veröff: ZVR 1983/189 S 244 TE OGH 1981-11-05 8 Ob 172/81 Vgl; Veröff: ZVR 1982/181 S 168 TE OGH 1982-07-13 2 Ob 136/82 nur: Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. (T2) Veröff: ZVR 1983/213 S 269nur: Der Zweck der Norm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. (T2) Veröff: ZVR 1983/213 S 269 TE OGH 1983-06-23 8 Ob 77/83 Auch; Beisatz: Hindernisse, die auf Grund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen. (T3) Veröff: ZVR 1984/204 S 217 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 62/86 nur T2 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 148/08s Auch; Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 20 Abs 1 StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann. (T4)Auch; Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann. (T4) TE OGH 2010-10-07 2 Ob 32/10k Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T5) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 101/15i Beis wie T5; Beisatz: Ein von einer benachrangten Straße in eine Kreuzung einfahrendes Fahrzeug kann auch dann nach den Umständen des Einzelfalls als nicht vorhersehbares Hindernis angesehen werden, wenn der Lenker wegen der Möglichkeit eines von einer bevorrangten Straße kommenden Fahrzeugs an sich zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. (T6) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027564

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.