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{'item': ['4Ob362/74 (4Ob363/74)', '4Ob319/79', '4Ob342/82 (4Ob343/82)', '4Ob343/87', '4Ob361/87', '4Ob30/88', '4Ob66/88', '4Ob68/88', '4Ob42/90', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078299 Entscheidungsdatum14.01.1975 Geschäftszahl4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob319/79; 4Ob342/82 (4Ob343/82); 4Ob343/87; 4Ob361/87; 4Ob30/88; 4Ob66/88; 4Ob68/88; 4Ob42/90; 4Ob25/95; 4Ob18/95; 4Ob5/96; 4Ob2167/96x; 4Ob24/99d; 4Ob168/99f; 4Ob56/00i; 4Ob202/01m; 4Ob130/02z; 4Ob39/03v; 4Ob23/03s; 4Ob116/07y; 4Ob122/09h; 4Ob220/11y NormUWG §1 D1c RechtssatzWer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden. Eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung (zum Beispiel "besser als die anderen") ist unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-14 4 Ob 362/74 Veröff: ÖBl 1975,146 TE OGH 1979-09-25 4 Ob 319/79 Veröff: ÖBl 1980,95 TE OGH 1983-06-28 4 Ob 342/82 Beisatz: Auf die Frage, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht, kommt es dabei nicht an. "beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl sondern zum Schmied". (T1) Veröff: ÖBl 1984,5 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 343/87 Beis wie T1 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 361/87 Beisatz: Kaufen Sie jetzt keine Möbel. (T2) Veröff: WBl 1988,21 = ÖBl 1988,46 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 30/88 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Brauen, wie sich's gehört. (T3) TE OGH 1988-10-11 4 Ob 66/88 Beis wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot ist mangels eines besonderen rechtfertigenden Grundes für eine solche Vorgangsweise ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt sittenwidrig. (T4) Veröff: WBl 1989,61 TE OGH 1988-10-11 4 Ob 68/88 Beisatz: Preise, von denen Österreichs Verbraucher bisher nur träumen konnten. (T5) TE OGH 1990-04-03 4 Ob 42/90 Beisatz: Im Handel mit handgeknüpften Orientteppichen ist ein Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Händler gar nicht leicht möglich, weil zunächst vergleichbare Stücke gleicher Qualität (und allenfalls auch gleicher Größe) ermittelt werden müssen. In der Regel wird sich daher nur ein Fachmann einen entsprechenden Überblick darüber verschaffen können, welche Stücke verschiedener Händler miteinander vergleichbar sind und ob damit das Preisniveau und Qualitätsniveau eines bestimmten Unternehmens insgesamt niedriger als das seiner Mitbewerber ist. Liegt eine solche Pauschalabwertung vor, dann ist auch nicht mehr entscheidend, ob die damit herabgesetzten Mitbewerber infolge ihrer Vielzahl überhaupt noch deutlich erkennbar sind. (T6) Veröff: MR 1990,148 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 25/95 Auch; nur: Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden. (T7); Beisatz: Diese Voraussetzung ist bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen erfüllt, wenn aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Werbezwecken hingewiesen wird. (T8) TE OGH 1995-03-28 4 Ob 18/95 Auch; Beis wie T8; Beisatz: Nur dann kann das angesprochene Publikum beurteilen, welche Aussagekraft der Werbevergleich hat. (T9) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96 nur T7; Beis wie T8 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2167/96x Auch; nur T7; Beis wie T8, Beis wie T9 TE OGH 1999-06-22 4 Ob 24/99d Auch; nur T7 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 168/99f Auch TE OGH 2000-03-14 4 Ob 56/00i Auch; nur T7 TE OGH 2001-12-17 4 Ob 202/01m Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Vergleich muss wahr, sachlich und informativ sein. (T10); Beisatz: Während bei einem "echten" Systemvergleich die Vor- und Nachteile bestimmter (Herstellungs-, Vertriebs-)Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren/Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen; jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. (T11) TE OGH 2002-06-18 4 Ob 130/02z Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bruchtest zwischen Zementfaser-Dachplatten und Tondachziegeln einerseits sowie Aluminiumdachplatten andererseits" - kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bruchtest zwischen Zementfaser-Dachplatten und Tondachziegeln einerseits sowie Aluminiumdachplatten andererseits" - kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. (T12) TE OGH 2003-03-25 4 Ob 39/03v Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 23/03s Auch; Beisatz: Das Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn sich der Vergleich auf wettbewerbsfremde Tatsachen bezieht, also auf solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen. (T13); Beisatz: Der Vergleich einer wettbewerbsfremden Tatsache, mag er sich auch nur an ein Fachpublikum wenden und wahr sein, ist unsachlich. (T14) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 116/07y nur T7 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 122/09h Vgl auch; Beisatz: Die Auflagenhöhe ist für die Werbewirksamkeit der verglichenen Dienstleistung (Inserat in einem Printmedium) nicht aussagekräftig, weil die verbreitete Auflage einer Zeitung keinen Schluss darauf zulässt, wie viele Personen mit diesem Werbeträger tatsächlich erreicht werden. (T15) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 220/11y Vgl; Beisatz: Der künftige verlangte Insertionspreis ist grundsätzlich auch für ein seinen Markteintritt noch vorbereitendes Medium ein tauglicher Vergleichsparameter. (T16)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.