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{'item': '1Ob8/75; 6Ob659/76; 1Ob592/82; 3Ob195/82; 3Ob112/83; 5Ob527/86; 8Ob626/87; 5Ob620/88; 8Ob647/89; 1Ob586/93; 8Ob2213/96s; 10ObS80/98g; 6Ob228

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042490 Entscheidungsdatum29.08.2019 Geschäftszahl1Ob8/75; 6Ob659/76; 1Ob592/82; 3Ob195/82; 3Ob112/83; 5Ob527/86; 8Ob626/87; 5Ob620/88; 8Ob647/89; 1Ob586/93; 8Ob2213/96s; 10ObS80/98g; 6Ob228/01z; 6Ob274/02s; 2Ob145/13g; 5Ob152/15m; 3Ob63/19i; 1Ob113/19b NormEheG §80 ZPO §502 Abs2 CA2 RechtssatzDer durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. Ungeachtet der vertraglichen Festsetzung kann dann wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung oder Entfall des Unterhaltsanspruches begehrt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-21 1 Ob 8/75 TE OGH 1976-11-11 6 Ob 659/76 Auch TE OGH 1982-04-21 1 Ob 592/82 Veröff: SZ 55/54 = EvBl 1982/169 S 549 TE OGH 1983-04-27 3 Ob 195/82 Auch; Beisatz: Bedachtnahme auf die Grundlagen der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung, wenn die Parteien den Unterhaltsbeitrag damals zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, aber doch wesentlich anders festsetzen, als dies bei einer ohne Bedachtnahme auf einen solchen Parteiwillen getroffenen gerichtlichen Unterhaltsbemessungsentscheidung der Fall gewesen wäre. (T1) TE OGH 1983-09-07 3 Ob 112/83 nur: Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. (T2) TE OGH 1987-02-24 5 Ob 527/86 Auch; nur T2; Beisatz: Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 60/31 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 626/87 nur T2 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 620/88 nur T2; Beisatz: Und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet. (T4) Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = NZ 1989,99 = EFSlg 25/2 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 647/89 Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn sich neben dem Einkommen auch andere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände (wie zB hier Sorgepflichten) änderten. (T5) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 586/93 nur T2 TE OGH 1997-06-12 8 Ob 2213/96s nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruches gerichtet war. (T6) Veröff: SZ 70/111 TE OGH 1998-06-09 10 ObS 80/98g nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-11-08 6 Ob 228/01z nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht. (T7) TE OGH 2002-11-07 6 Ob 274/02s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 145/13g Vgl TE OGH 2016-04-20 5 Ob 152/15m Auch; nur T2 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/57 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 113/19b nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“. (T8)nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO „privilegiert“. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.