RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032643 Entscheidungsdatum21.01.1975 Geschäftszahl5Ob322/74; 5Ob687/78; 6Ob662/78; 4Ob562/82; 4Ob2/83; 6Ob788/82; 8Ob534/85; 2Ob602/85; 1Ob558/86 (1Ob559/86); 4Ob513/88; 1Ob697/88; 8Ob655/90; 8Ob512/95; 5Ob2155/96i; 1Ob290/00d; 5Ob255/01p; 1Ob66/05w; 6Ob116/05k; 3Ob22/08v; 3Ob155/10f; 2Ob175/18a; 17Ob15/20k NormABGB §451 D; ABGB §452 C; ABGB §1392 E RechtssatzDie Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerkes oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam - Modus. EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-21 5 Ob 322/74 Veröff: SZ 48/2 TE OGH 1978-05-30 5 Ob 687/78 TE OGH 1978-09-07 6 Ob 662/78 Beisatz: Neben der Verständigung des Drittschuldners ist nicht auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich. (T1) Veröff: SZ 51/121 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 562/82 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/170 TE OGH 1983-01-25 4 Ob 2/83 Auch TE OGH 1983-10-13 6 Ob 788/82 Vgl auch; Veröff: JBl 1984,320 TE OGH 1985-07-11 8 Ob 534/85 Veröff: JBl 1986,235 (zustimmend Czermak) TE OGH 1986-03-04 2 Ob 602/85 TE OGH 1986-04-23 1 Ob 558/86 Auch; Veröff: GesRZ 1987,38 TE OGH 1988-04-12 4 Ob 513/88 Auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,288 TE OGH 1989-03-01 1 Ob 697/88 Veröff: SZ 62/32 TE OGH 1991-05-08 8 Ob 655/90 Ähnlich; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob der Schuldner oder der Sicherungszessionar (bzw der Pfandgläubiger) den Drittschuldner verständigt; es kommt nämlich für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession nur darauf an, dass die vorgeschriebenen Form, hier die Verständigung des Drittschuldners, eingehalten wurde, nicht aber darauf, wer den Drittschuldner verständigt hat. (T2) Veröff: EvBl 1991/133 S 595 = ÖBA 1991,929 = ecolex 1991,534 = WBl 1991,303 TE OGH 1995-04-27 8 Ob 512/95 Auch; Beisatz: Hier: Sicherungsabtretung im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages. (T3) TE OGH 1997-10-29 5 Ob 2155/96i Vgl auch; Beisatz: Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners. (T4) Veröff: SZ 70/228 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 290/00d Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T5); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T6); Veröff: SZ 74/112 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 255/01p Vgl auch; Beisatz: Hier: Fakturenvermerke und Buchvermerke. (T7) TE OGH 2005-11-22 1 Ob 66/05w Vgl; Beisatz: Mit Aufnahme des entsprechenden Vermerks bei der buchhalterischen Erfassung der jeweiligen Forderung in der Offenen Posten-Liste wird jedenfalls der notwendige Publizitätsakt gesetzt, womit (spätestens) die Forderung zur Sicherung auf den Zessionar übergeht. (T8) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T9); Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 22/08v Vgl; Beisatz: Mehrere mögliche Publizitätsformen müssen nicht nebeneinander eingehalten werden. (T10); Veröff: SZ 2008/49 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T11); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T12); Veröff: SZ 2011/23Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T11); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T12); Veröff: SZ 2011/23 TE OGH 2019-03-28 2 Ob 175/18a Auch TE OGH 2021-03-10 17 Ob 15/20k Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032643
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