10Os1/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1975 Geschäftszahl10Os1/75; 12Os13/76 (12Os14/76) NormStGB §323 Abs1;
StGB §323 Abs2;
RechtssatzFällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des § 323 Abs 2 StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch § 323 Abs 1 StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).Fällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des Paragraph 323, Absatz 2, StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch Paragraph 323, Absatz eins, StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).
EntscheidungstexteTE OGH 1975/01/28 10 Os 1/75 TE OGH 1977/12/19 12 Os 13/76 RechtssatznummerRS0096476