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{'item': ['6Ob12/75', '3Ob534/77', '4Ob526/77', '1Ob588/82', '2Ob594/85', '8Ob565/90', '3Ob163/02w', '6Ob148/06t', '4Ob17/11w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001000 Entscheidungsdatum30.01.1975 Geschäftszahl6Ob12/75; 3Ob534/77; 4Ob526/77; 1Ob588/82; 2Ob594/85; 8Ob565/90; 3Ob163/02w; 6Ob148/06t; 4Ob17/11w NormABGB

§140

Ag;

§141

;

§1418; EO §35 Af; JN §1 DVb1bb; ZPO §228 A3 Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379). EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-30 6 Ob 12/75 TE OGH 1977-04-26 3 Ob 534/77 Vgl auch TE OGH 1977-06-28 4 Ob 526/77 Vgl auch; Beisatz: Ob und wieweit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen des Wegfalles des Bezuges der Familienbeihilfe erloschen ist, ist als Vorfrage zu lösen (§ 35 EO). (T1)Vgl auch; Beisatz: Ob und wieweit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen des Wegfalles des Bezuges der Familienbeihilfe erloschen ist, ist als Vorfrage zu lösen (Paragraph 35, EO). (T1) TE OGH 1982-04-21 1 Ob 588/82 Vgl; Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine Wertsicherung auferlegt, kann das Begehren auf Bezahlung der Wertsicherungsbeträge nur im Prozeßweg durchgesetzt werden. (T2) TE OGH 1985-07-02 2 Ob 594/85 nur: Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden. (T3) TE OGH 1990-03-29 8 Ob 565/90 Vgl auch; nur T3; Beisatz hier: Ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufgehoben werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher bei der Lösung dieser Frage ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2002-11-28 3 Ob 163/02w Vgl auch; Beisatz: Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T5)Vgl auch; Beisatz: Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 148/06t Gegenteilig; Beisatz: Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats im Jahr 1988 über die Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt (6 Ob 544/87) kann gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden. Daher bedarf es keiner negativen Feststellungsklage mehr. Der Unterhaltspflichtige kann vielmehr bei minderjährigen Kindern im Verfahren außer Streitsachen und bei volljährigen Kindern im streitigen Verfahren das Erlöschen seiner Unterhaltspflicht feststellen bzw sich entheben lassen. Seit 1. 1. 2005 hat dies immer im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. (T6) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w Gegenteilig; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.