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{'item': ['13Os132/74', '9Os29/75', '9Os23/76', '10Os53/79', '13Os154/81', '13Os60/83', '13Os189/84', '13Os49/85', '10Os33/85', '13Os66/87', '13Os43/8

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1975 Geschäftszahl13Os132/74; 9Os29/75; 9Os23/76; 10Os53/79; 13Os154/81; 13Os60/83; 13Os189/84; 13Os49/85; 10Os33/85; 13Os66/87; 13Os43/87; 13Os101/87; 13Os102/87; 14Os68/99; 15Os117/01; 15Os164/01; 14Os79/02 NormStPO §286 Abs1; StPO §286 Abs4; StPO §287 Abs3; RechtssatzAus den Bestimmungen der §§ 286 Abs 1 zweiter Satz und 287 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach die Beschwerdeschrift des nichterschienenen Teils (Angeklagter, Privatankläger) im Gerichtstag zu verlesen ist - welche Bestimmungen trotz der durch Art I § 89 StPAG eingeführten Generalisierung der notwendigen Verteidigung vor dem OGH aufrechtgeblieben sind - ergibt sich, daß die Bestimmung über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem OGH lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 286, Absatz eins, zweiter Satz und 287 Absatz 3, dritter Satz StPO, wonach die Beschwerdeschrift des nichterschienenen Teils (Angeklagter, Privatankläger) im Gerichtstag zu verlesen ist - welche Bestimmungen trotz der durch Artikel römisch eins, Paragraph 89, StPAG eingeführten Generalisierung der notwendigen Verteidigung vor dem OGH aufrechtgeblieben sind - ergibt sich, daß die Bestimmung über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem OGH lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß. EntscheidungstexteTE OGH 1975/01/30 13 Os 132/74 Veröff: SSt 46/5 = JBl 1975,269 = EvBl 1975/234 S 498 = AnwBl 1975,231 = RZ 1975/47 S 91 TE OGH 1975/03/19 9 Os 29/75 TE OGH 1976/05/26 9 Os 23/76 TE OGH 1979/05/09 10 Os 53/79 Veröff: EvBl 1979/232 S 612 = JBl 1980,106 TE OGH 1981/10/22 13 Os 154/81 Vgl auch; Beisatz: Der Wahlverteidiger ist im Rahmen seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, im Gerichtstag zu erscheinen oder einen Substituten zu entsenden. (T1) TE OGH 1983/05/05 13 Os 60/83 Beisatz: Ausführungen nur im Akt. (T2) TE OGH 1984/12/20 13 Os 189/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1985/04/18 13 Os 49/85 Vgl auch TE OGH 1985/06/25 10 Os 33/85 Vgl auch TE OGH 1987/06/11 13 Os 66/87 Beisatz: Siehe auch EvBl 1986/167, dritter Absatz. (T3) TE OGH 1987/06/11 13 Os 43/87 Beis wie T3 TE OGH 1987/09/17 13 Os 101/87 Beisatz: Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen (siehe auch EvBl 1986/167, dritter Absatz). (T4) TE OGH 1987/09/17 13 Os 102/87 Beis wie T4 TE OGH 1999/06/22 14 Os 68/99 Vgl auch; Beisatz: Das StRÄG 1993 hat im § 41 Abs 1 StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 286 Abs 4, 294 Abs 4, 348 StPO) lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß, kann daher aufrecht erhalten werden. (T5) Vgl auch; Beisatz: Das StRÄG 1993 hat im Paragraph 41, Absatz eins, StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (Paragraphen 286, Absatz 4, 294, Absatz 4, 348, StPO) lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß, kann daher aufrecht erhalten werden. (T5) TE OGH 2001/10/25 15 Os 117/01 Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss. (T6) TE OGH 2002/01/10 15 Os 164/01 Auch; Beis wie T6 TE OGH 2002/10/29 14 Os 79/02 Vgl auch; Beis ähnlich T4 RechtssatznummerRS0100134

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.