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{'item': ['9Os134/74', '12Os159/76', '13Os49/78', '10Os167/78', '12Os78/84', '12Os67/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.1975 Geschäftszahl9Os134/74; 12Os159/76; 13Os49/78; 10Os167/78; 12Os78/84; 12Os67/03 NormStGB §302; StGB §307; StGB §308; VStG §21; VStG §50; RechtssatzDas an einen Gendarmeriebeamten gerichtete Begehren, eine Anzeige "fallen zu lassen" und stattdessen mit einer Ermahnung vorzugehen, ist noch keine versuchte Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, wenn die Verhängung einer Organstrafverfügung beziehungsweise die Ergreifung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 VStG zulässig sind.Das an einen Gendarmeriebeamten gerichtete Begehren, eine Anzeige "fallen zu lassen" und stattdessen mit einer Ermahnung vorzugehen, ist noch keine versuchte Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, wenn die Verhängung einer Organstrafverfügung beziehungsweise die Ergreifung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG zulässig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1975/01/31 9 Os 134/74 Veröff: EvBl 1975/233 S 498 = SSt 46/6 TE OGH 1976/12/14 12 Os 159/76 Vgl; Beisatz: Ein solches Begehren kann § 307 Z 1 StGB erfüllen, wenn der Beamte die "günstigere" Entscheidung nicht wegen sachlich rechtfertigender Umstände, sondern (allein) wegen der Aussicht auf einen Vermögensvorteil und damit pflichtwidrig treffen soll. (T1) Vgl; Beisatz: Ein solches Begehren kann Paragraph 307, Ziffer eins, StGB erfüllen, wenn der Beamte die "günstigere" Entscheidung nicht wegen sachlich rechtfertigender Umstände, sondern (allein) wegen der Aussicht auf einen Vermögensvorteil und damit pflichtwidrig treffen soll. (T1) TE OGH 1978/06/08 13 Os 49/78 Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtsmißbrauch, weil die Anwendung der §§ 21 und 50 VStG (gemäß § 100 Abs 5 StVO) ausgeschlossen war. (T2) Veröff: ZVR 1979/47 S 54 Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtsmißbrauch, weil die Anwendung der Paragraphen 21 und 50 VStG (gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StVO) ausgeschlossen war. (T2) Veröff: ZVR 1979/47 S 54 TE OGH 1978/12/13 10 Os 167/78 Ähnlich; Beisatz: Anstiftung des Beamten, außerhalb des Ermessungsspielraums zu handeln. (T3) Veröff: SSt 49/64 TE OGH 1984/10/24 12 Os 78/84 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Sowie versuchte Anstiftung zur Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins (gegen § 76 Abs 1 und 2 KFG). (T4) Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Sowie versuchte Anstiftung zur Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins (gegen Paragraph 76, Absatz eins und 2 KFG). (T4) TE OGH 2003/07/31 12 Os 67/03 Vgl; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauch, weil die Beamten den begründeten Verdacht hegten, der Angeklagte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die bei Ausschluss der Möglichkeiten der Erteilung einer Ermahnung nach § 21 Abs 2 VStG oder der Ausstellung eines Organmandates nach § 50 VStG (§ 37 Abs 5 FSG in Verbindung mit § 39 Abs 1 FSG) ohne jeden Ermessensspielraum zu einer Anzeige führen musste. (T5) Vgl; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauch, weil die Beamten den begründeten Verdacht hegten, der Angeklagte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die bei Ausschluss der Möglichkeiten der Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG oder der Ausstellung eines Organmandates nach Paragraph 50, VStG (Paragraph 37, Absatz 5, FSG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, FSG) ohne jeden Ermessensspielraum zu einer Anzeige führen musste. (T5) RechtssatznummerRS0082091

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