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{'item': '3Ob184/74; 3Ob1/81; 3Ob70/89 (3Ob71/89); 3Ob68/89 (3Ob69/89); 3Ob12/91; 4Ob79/95; 3Ob110/97s; 3Ob2392/96b; 3Ob162/00w; 3Ob215/02t (3Ob321/02

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079555 Entscheidungsdatum22.02.2012 Geschäftszahl3Ob184/74; 3Ob1/81; 3Ob70/89 (3Ob71/89); 3Ob68/89 (3Ob69/89); 3Ob12/91; 4Ob79/95; 3Ob110/97s; 3Ob2392/96b; 3Ob162/00w; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob198/02t; 3Ob47/04i; 3Ob39/06s; 3Ob257/08b; 3Ob240/11g; 3Ob8/12s NormEO §355 XIIEO §355 römisch zwölf MSchG §52 UWG §15 RechtssatzEin Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluß liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen - sei es von wen immer geschaffenen - den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt, soweit ihm die Verfügung zusteht (SZ 12/312). EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-11 3 Ob 184/74 Veröff: ÖBl 1976,27 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 1/81 Vgl TE OGH 1989-07-12 3 Ob 70/89 Anm: Veröff: WBl 1989,343 = MR 1990,26 = ÖBl 1990,134Anmerkung, Veröff: WBl 1989,343 = MR 1990,26 = ÖBl 1990,134 TE OGH 1989-10-04 3 Ob 68/89 Vgl auch TE OGH 1991-04-10 3 Ob 12/91 Veröff: ÖBl 1991,115 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 79/95 Auch; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T1) TE OGH 1997-04-23 3 Ob 110/97s TE OGH 1998-03-11 3 Ob 2392/96b TE OGH 2000-10-30 3 Ob 162/00w Auch TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Auch; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T2); Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T3); Beisatz: § 15 UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO4 § 355 Rz 9). (T4); Veröff: SZ 2002/178Auch; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach Paragraph 36, EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T2); Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T3); Beisatz: Paragraph 15, UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO4 Paragraph 355, Rz 9). (T4); Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 198/02t Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) geltend gemacht werden kann. (T5) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 47/04i Vgl auch; Beisatz: Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. (T6) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 39/06s Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungspflicht nach § 52 Abs 1 MSchG. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungspflicht nach Paragraph 52, Absatz eins, MSchG. (T7) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 257/08b TE OGH 2012-01-18 3 Ob 240/11g Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 8/12s Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0079555

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