RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1975 Geschäftszahl7Ob27/75; 1Ob8/80; 2Ob599/90; 4Ob557/90; 3Ob513/92; 4Ob503/92; 1Ob1542/93; 10ObS5/95; 10Ob502/96; 10ObS2168/96p; 1Ob2410/96k; 2Ob102/97g (2Ob103/97d) NormABGB §271; Rechtssatz1)Ziffer eins Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist ausdehnend auszulegen.Der Ausdruck "Geschäfte" in Paragraph 271, ABGB ist ausdehnend auszulegen. 2)Ziffer 2 Von Interessenkollision nach § 271 ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist oder Ansprüche bestehen, die Gegenstand eines Rechtsstreites werden können (Wentzel - Piegler in Klang 2.Auflage 495 ff, SZ 38/163, JBl 1857/358, RZ 1966/163).Von Interessenkollision nach Paragraph 271, ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist oder Ansprüche bestehen, die Gegenstand eines Rechtsstreites werden können (Wentzel - Piegler in Klang 2.Auflage 495 ff, SZ 38/163, JBl 1857/358, RZ 1966/163). EntscheidungstexteTE OGH 1975/02/13 7 Ob 27/75 Veröff: SZ 53/136 TE OGH 1980/10/31 1 Ob 8/80 Veröff: SZ 53/136 TE OGH 1990/09/05 2 Ob 599/90 nur: Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist ausdehnend auszulegen. (T1) Veröff: RZ 1991/64 S 201 = ÖA 1991,138 nur: Der Ausdruck "Geschäfte" in Paragraph 271, ABGB ist ausdehnend auszulegen. (T1) Veröff: RZ 1991/64 S 201 = ÖA 1991,138 TE OGH 1990/11/20 4 Ob 557/90 Auch; Veröff: ÖA 1991,106 TE OGH 1992/03/11 3 Ob 513/92 Vgl auch; nur T1; Veröff: RZ 1994/93 S 279 TE OGH 1992/04/07 4 Ob 503/92 nur T1 TE OGH 1993/06/22 1 Ob 1542/93 nur T1 TE OGH 1995/01/31 10 ObS 5/95 Beisatz: "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T2) Veröff: SZ 68/111 Beisatz: "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 römisch eins Paragraphen 271, 272, Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T2) Veröff: SZ 68/111 TE OGH 1996/01/09 10 Ob 502/96 Beis wie T2 TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2168/96p Vgl auch; Beisatz: Interessenkollision zwischen einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten und dessen Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren wegen Ausgleichszulage. (T3) TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2410/96k nur T1 TE OGH 1997/05/26 2 Ob 102/97g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interesse denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T4) RechtssatznummerRS0049026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.