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{'item': ['4Ob1/75', '6Ob574/87', '3Ob507/91', '8ObA2128/96s', '1Ob300/00z', '9ObA31/04f', '6Ob32/05g', '4Ob54/06d', '8ObA28/08p', '6Ob39/10v', '3Ob10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033687 Entscheidungsdatum18.02.1975 Geschäftszahl4Ob1/75; 6Ob574/87; 3Ob507/91; 8ObA2128/96s; 1Ob300/00z; 9ObA31/04f; 6Ob32/05g; 4Ob54/06d; 8ObA28/08p; 6Ob39/10v; 3Ob108/11w; 9ObA88/11y; 9ObA113/16g; 8Ob56/19x NormABGB §1432; ZPO §240 B; ZPO §577 Abs2 RechtssatzDie Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiellrechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruches. EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-18 4 Ob 1/75 Veröff: SZ 48/16 = EvBl 1975/238 S 524 = Arb 9322 = SozM IC,887 = JBl 1975,610 = IndS 1975 H5,958 TE OGH 1988-05-30 6 Ob 574/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schiedsgutachtervertrag (T1) TE OGH 1991-02-13 3 Ob 507/91 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-04-17 8 ObA 2128/96s TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z Beisatz: Die Klage ist daher nicht zurückzuweisen, sondern das Begehren meritorisch zu erledigen. (T2) TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f Vgl; Beisatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (§§ 105 Abs 4, 106 Abs 2, 107 ArbVG) nicht zu hindern. (T3)Vgl; Beisatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach Paragraph 106, ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (Paragraphen 105, Absatz 4, 106, Absatz 2, 107, ArbVG) nicht zu hindern. (T3) Veröff: SZ 2004/58 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 32/05g Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist (so schon 6 Ob 11/60). (T4) Beisatz: Hier: § 94 ÄrzteG 1998. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 94, ÄrzteG 1998. (T5) Veröff: SZ 2005/76 TE OGH 2006-05-23 4 Ob 54/06d Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit beziehungsweise der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T6) Veröff: SZ 2006/78 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Auch; Beisatz: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt. (T7) Bem: Siehe auch RS0124076. (T8) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 39/10v TE OGH 2011-08-24 3 Ob 108/11w Vgl aber TE OGH 2011-11-25 9 ObA 88/11y Beis wie T7 TE OGH 2017-04-20 9 ObA 113/16g TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x Auch; Beisatz: Hier: Vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundener Profifußballer. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033687

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.