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{'item': '4Ob619/74; 5Ob41/75; 1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob584/78; 1Ob31/79; 1Ob41/80; 1Ob814/81; 1Ob658/82; 3Ob591/87; 7Ob37/89; 8Ob1608/94; 6Ob180/05x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010659 Entscheidungsdatum13.06.2019 Geschäftszahl4Ob619/74; 5Ob41/75; 1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob584/78; 1Ob31/79; 1Ob41/80; 1Ob814/81; 1Ob658/82; 3Ob591/87; 7Ob37/89; 8Ob1608/94; 6Ob180/05x; 2Ob171/08y; 2Ob57/09k; 5Ob21/19b NormABGB §364a RechtssatzDurch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. § 364a ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen.Durch Paragraph 364 a, ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. Paragraph 364 a, ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-18 4 Ob 619/74 Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 = MietSlg 27048 TE OGH 1975-04-15 5 Ob 41/75 Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 TE OGH 1975-12-03 1 Ob 307/75 Ähnlich; nur: Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. (T1) Ähnlich; nur: Durch Paragraph 364 a, ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. (T1) Veröff: SZ 48/131 TE OGH 1978-04-12 1 Ob 584/78 Auch; nur T1; Veröff: SZ 51/47 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79 nur T1; Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 41/80 Ähnlich; Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337 TE OGH 1982-03-03 1 Ob 814/81 Vgl; Beisatz: Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB. (T2) Vgl; Beisatz: Ausgleichsanspruch analog Paragraph 364 a, ABGB. (T2) Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 658/82 Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1983/82 S 326 TE OGH 1988-12-14 3 Ob 591/87 nur T1; Veröff: SZ 61/273 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 37/89 nur T1; Veröff: SZ 62/168 = EvBl 1990/28 S 144 = JBl 1990,316 TE OGH 1995-02-09 8 Ob 1608/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten steht ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten steht ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB zu. (T3) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 180/05x Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T4)Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T4) Veröff: SZ 2005/158 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 171/08y Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T3 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 57/09k Auch; nur T1 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010659

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.