← Österreich

{'item': '4Ob619/74; 6Ob623/77 (6Ob624/77); 6Ob668/81; 6Ob611/82; 1Ob742/83; 7Ob2326/96a; 1Ob73/05z; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 6Ob105/11a; 4Ob99/12f; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010678 Entscheidungsdatum16.12.2021 Geschäftszahl4Ob619/74; 6Ob623/77 (6Ob624/77); 6Ob668/81; 6Ob611/82; 1Ob742/83; 7Ob2326/96a; 1Ob73/05z; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 6Ob105/11a; 4Ob99/12f; 4Ob24/13b; 3Ob53/14m; 2Ob166/14x; 2Ob1/16k; 8Ob61/19g; 2Ob12/19g; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 5Ob95/20m; 5Ob210/21z NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364a RechtssatzDer Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung). EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-18 4 Ob 619/74 Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 TE OGH 1977-07-14 6 Ob 623/77 Auch; Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T1) Veröff: SZ 50/107 TE OGH 1981-11-04 6 Ob 668/81 Auch; nur: Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T2) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 611/82 nur T2; MietSlg 34032 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 742/83 Vgl auch; nur T2; Beisatz: In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genützt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. (T3) Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029 TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T4) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z Vgl auch; Beisatz: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. Hier: Anfahrgeräusche bzw das Zu- und Abfahren von PKWs und Motorrädern von bzw zu den im betroffenen Wohngebiet gelegenen Häusern über deren Privatzufahrten zur öffentlichen Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. (T5) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 192/09z Auch; nur T2 TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Auch; Beisatz: Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn Auch; Beisatz: Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB angesehen werden, wenn a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden, b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen, c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten. (T6) Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 105/11a nur: Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T7) Beis wie T5 nur: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. (T8) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b Vgl; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu. (T9) Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T10) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T11) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 166/14x Auch; nur T2; nur T7; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12) TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k Auch; nur T7; Veröff: SZ 2016/118 TE OGH 2019-09-24 8 Ob 61/19g Vgl; nur T2 TE OGH 2020-01-30 2 Ob 12/19g vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T13) Anm: Veröff: SZ 2020/10Anmerkung, Veröff: SZ 2020/10 TE OGH 2020-04-28 1 Ob 62/20d Vgl auch TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebenso können von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden. (T14) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m Vgl TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 95/20m Vgl TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010678

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.