RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010682 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob619/74; 6Ob611/82; 1Ob28/82; 1Ob46/88; 7Ob2326/96a; 5Ob3/99y; 6Ob239/98k; 2Ob222/02i; 4Ob137/03f; 6Ob15/04f; 1Ob5/06a; 3Ob252/06i; 2Ob194/08f; 1Ob123/08g; 2Ob57/09k; 8Ob128/09w; 8Ob95/11w; 3Ob134/12w; 9Ob48/12t; 1Ob47/15s; 10Ob19/22z; 3Ob103/25f; 3Ob177/25p NormABGB §364a GewO §74 RechtssatzZur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung). EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-18 4 Ob 619/74 Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 611/82 nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht. (T1) Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion). (T2) Veröff: MietSlg 34032 TE OGH 1982-11-10 1 Ob 28/82 nur: Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T3) Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1983/54 S 213 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 46/88 Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4)Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in Paragraph 364 a, ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4) TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a vgl. auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. (T5)vergleiche auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB nicht umfasst. (T5) TE OGH 1999-01-26 5 Ob 3/99y Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 239/98k nur T3 TE OGH 2003-05-21 2 Ob 222/02i Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6)Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6) TE OGH 2003-07-08 4 Ob 137/03f Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 364 a, ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist. (T7) Veröff: SZ 2003/77 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 15/04f Auch; nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T8) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 5/06a nur T3; Beisatz: Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978). (T9)nur T3; Beisatz: Unter Paragraph 364 a, ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (Paragraph eins, AtomsperrG 1978). (T9) Veröff: SZ 2006/54 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 252/06i Auch; Beisatz: Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. (T10) Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T11)Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. (T11) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 194/08f Vgl auch TE OGH 2009-01-28 1 Ob 123/08g nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB. (T12)nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv Paragraph 364 a, ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß Paragraph 359 b, GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T12) Bem: Siehe auch RS0124560. (T13) Veröff: SZ 2009/13 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 57/09k Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. (T14) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T15)Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach Paragraph 364, ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt. (T15) Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2012-01-20 8 Ob 95/11w Auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T16) Veröff: SZ 2012/9 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 134/12w Vgl aber; Beisatz: Durch die Bestimmungen des EAG‑Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst. (T17) TE OGH 2013-07-24 9 Ob 48/12t Vgl auch; Bem: Siehe RS0128980. (T18) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19)Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des Paragraph 364 a, ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19) Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T20); Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2022-10-18 10 Ob 19/22z Vgl TE OGH 2025-07-23 3 Ob 103/25f vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2026-01-27 3 Ob 177/25p vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Zur Bewilligung einer (Sport-)Betriebsstätte nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010682
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.