← Österreich

{'item': ['6Ob206/74 (6Ob207/74)', '1Ob222/75', '7Ob746/83', '8Ob518/83', '1Ob259/02y', '8Ob159/02v', '7Ob159/14d']}

Obsah (4)§786§825§830§837

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012924 Entscheidungsdatum20.02.1975 Geschäftszahl6Ob206/74 (6Ob207/74); 1Ob222/75; 7Ob746/83; 8Ob518/83; 1Ob259/02y; 8Ob159/02v; 7Ob159/14d NormABGB §784;

§786

;

§825

B;

§830

A;

§837D Rechtssatz

Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff

; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt.Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der Paragraphen 825, ff

; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-20 6 Ob 206/74 Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74 TE OGH 1975-10-29 1 Ob 222/75 Vgl auch; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372 TE OGH 1983-12-15 7 Ob 746/83 nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. (T1) Veröff: NZ 1984,107 TE OGH 1984-05-10 8 Ob 518/83 nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff

. (T2) Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90nur: Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der Paragraphen 825, ff

. (T2) Veröff: NZ 1984,132 = SZ 57/90 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 259/02y Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T3); Veröff: SZ 2002/169 TE OGH 2003-02-27 8 Ob 159/02v Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Bestellung eines Kollisionskurators beziehungsweise der Erhebung einer Klage handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, bei welchen dem Noterben insoweit eine Antragslegitimation fehlt. (T4) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 159/14d Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012924

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.