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OGH Rechtssatz RS0040556 (3Ob34/75)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040556 Entscheidungsdatum25.02.1975 Geschäftszahl3Ob34/75; 1Ob645/79; 4Ob550/81; 6Ob569/85; 1Ob69/04k NormZPO §279; ZPO §332 Abs2; ZPO §365 RechtssatzDie Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß § 134 ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.Die Rechtsfolgen des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß Paragraph 134, ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-02-25 3 Ob 34/75 TE OGH 1979-06-27 1 Ob 645/79 Veröff: JBl 1980,98 TE OGH 1981-09-15 4 Ob 550/81 nur: Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. (T1) Beisatz: Andere Beweise, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind dessen ungeachtet durchzuführen. (T2)nur: Die Rechtsfolgen des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. (T1) Beisatz: Andere Beweise, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind dessen ungeachtet durchzuführen. (T2) TE OGH 1985-05-09 6 Ob 569/85 Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-02-22 1 Ob 69/04k nur T1; Beisatz: Sind noch weitere Beweise aufzunehmen, tritt bis dahin der sonst mit dem Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses verbundene ruhensähnliche Verfahrensstillstand nicht ein. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040556

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.