RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055692 Entscheidungsdatum03.03.1975 GeschäftszahlBkd45/72 (Bkd46/72); Bkd46/75; Bkd34/75; 13Bkd5/03; 12Bkd2/04; 24Os9/14z (24Os4/15s) NormDSt 1872 §41 Abs2; StPO §381 Abs1 Z1 Rechtssatz1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (Paragraph 41, Absatz 4, DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben. VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26VfGH vom 28.06.1973, römisch fünf 50/72; Veröff: EvBl 1974,26 2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß § 41 Abs 2 DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden. VfGH vom 28.06.1973, B 185/72 EntscheidungstexteTE OGH 1975-03-03 Bkd 45/72 nur: Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden. (T1) Veröff: AnwBl 1976,231nur: Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden. (T1) Veröff: AnwBl 1976,231 TE OGH 1976-09-13 Bkd 46/75 nur T1 TE OGH 1978-07-10 Bkd 34/75 nur T1; Beisatz: Es wäre daher unzulässig, bei der Ermittlung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 Abs 2 DSt neben dem Pauschalkostenbeitrag auch die in Rede stehenden Reisekosten in Rechnung zu stellen. (T2)nur T1; Beisatz: Es wäre daher unzulässig, bei der Ermittlung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt neben dem Pauschalkostenbeitrag auch die in Rede stehenden Reisekosten in Rechnung zu stellen. (T2) TE OGH 2004-11-08 13 Bkd 5/03 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-10-17 12 Bkd 2/04 Auch; nur T1 TE OGH 2015-06-17 24 Os 9/14z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055692
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