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C3 Rechtssatz1./ Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist. 2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß § 430
die §§ 423, 424
gelten.2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß Paragraph 430,
die Paragraphen 423, 424,
gelten. 3./ Ein Ergänzungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen - selbständig anfechtbar wäre. 4./ Diese für Ergänzungsurteile (Ergänzungsbeschlüsse) geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1975-03-04 3 Ob 37/75 Veröff: EvBl 1975/296 S 660 TE OGH 1979-06-26 5 Ob 584/79 nur: Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist. (T1) TE OGH 1988-06-16 6 Ob 579/88 nur: Ein Ergänzungsbeschluß ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre. (T2) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 317/97g nur T2; Beisatz: Hier: Beschluß über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO. (T3)nur T2; Beisatz: Hier: Beschluß über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO. (T3) TE OGH 2014-12-18 9 ObA 113/14d Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/132 TE OGH 2015-01-29 9 Ob 82/14w Auch; nur T1; Beisatz: Das Ergänzungsverfahren betrifft einen selbständigen Streitgegenstand. (T4) Beisatz: Der Umstand, dass im Ergänzungsurteil ‑ unter Zugrundelegung, dass im ursprünglichen Urteil die Klageforderung teilweise bejaht wurde ‑ über die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten entschieden wurde, hindert den Beklagten nicht, mit Berufung gegen das ursprüngliche Urteil die Klageforderung als solche zu bekämpfen. (T5) TE OGH 2019-03-28 2 Ob 46/19g Vgl auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 224/18d Vgl; nur T1 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 166/19v Vgl; Beisatz: Hier: Über das Eventualbegehren hat das Rekursgericht erst mit einem Ergänzungsbeschluss abgesprochen. Es liegt kein Verstoß gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels vor, wenn von einer Partei gegen den Ergänzungsbeschluss ein gesonderter Revisionsrekurs eingebracht wird. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.