RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039080 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl6Ob6/75; 1Ob596/79; 8Ob527/79; 6Ob661/81; 7Ob636/89 (7Ob637/89); 7Ob68/09i; 7Ob198/09g; 7Ob218/09y; 7Ob206/09h; 7Ob199/09d; 7Ob197/09k; 1Ob176/10d; 7Ob91/12a; 4Ob76/14a; 7Ob164/14i; 7Ob61/16w; 4Ob203/22i; 8Ob82/22z; 8Ob5/24d; 4Ob4/23a; 1Ob72/25g NormZPO §228 C1 ZPO §228 H2 ZPO §228 H4 RechtssatzZulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre vergleiche SZ 26/116, EvBl 1968/128). EntscheidungstexteTE OGH 1975-03-13 6 Ob 6/75 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 596/79 TE OGH 1979-12-06 8 Ob 527/79 TE OGH 1981-06-24 6 Ob 661/81 Vgl auch TE OGH 1989-09-07 7 Ob 636/89 Vgl aber; Beisatz: Die bloß abstrakte Möglichkeit der Änderung einer Sachlage derart, dass hiedurch Streitfragen entstehen könnten, reicht noch nicht aus, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu begründen. (T1) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 68/09i Auch TE OGH 2009-12-16 7 Ob 198/09g Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Art 6.7.3. ARB 2000 geht es nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation, sondern darum, dass die Bestimmung dem zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurde und daher in jedem einschlägigen Versicherungsfall wieder einen Streitpunkt darstellen könnte. Zudem ist es im Hinblick auf die notorischen Turbulenzen in der Causa A durchaus naheliegend, dass noch für andere notwendig werdende Rechtshandlungen Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 geht es nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation, sondern darum, dass die Bestimmung dem zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurde und daher in jedem einschlägigen Versicherungsfall wieder einen Streitpunkt darstellen könnte. Zudem ist es im Hinblick auf die notorischen Turbulenzen in der Causa A durchaus naheliegend, dass noch für andere notwendig werdende Rechtshandlungen Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten. (T2) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 218/09y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 206/09h Auch TE OGH 2009-12-16 7 Ob 199/09d Auch TE OGH 2009-12-16 7 Ob 197/09k Auch TE OGH 2011-01-26 1 Ob 176/10d Beisatz: Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragende Partei. (T3) TE OGH 2012-07-04 7 Ob 91/12a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 76/14a Beis wie T3 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 164/14i Beis wie T3 TE OGH 2016-05-25 7 Ob 61/16w TE OGH 2023-02-28 4 Ob 203/22i vgl; Beisatz wie T3: Hier: Von über den konkreten Anlassfall hinausgehender Bedeutung, ob für die Abwicklung des Kreditvertrags nur die Bedingungen desselben oder zusätzlich auch die Rahmenbedingungen für Finanzierungen sowie die AGB der Beklagten maßgeblich seien. (T4) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 82/22z vgl; Beisatz wie T3: Ein Feststellungsbegehren, das nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, ist nicht zulässig. (T5) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 5/24d Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a vgl TE OGH 2025-09-09 1 Ob 72/25g vgl; Beisatz: Hier: Interesse an der Feststellung der Aufhebung einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung durch eine weitere Vereinbarung verneint. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.