OGH Rechtssatz RS0019393 (5Ob33/75 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019393 Entscheidungsdatum30.08.2016 Geschäftszahl5Ob33/75; 3Ob537/78; 7Ob534/80; 3Ob504/88; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 4Ob130/16w NormABGB §1011 ABGB §1029 B1 RechtssatzDem vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz entspricht es, dass der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausrechend zu erkennen gibt, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1975-03-18 5 Ob 33/75 Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 TE OGH 1978-02-21 3 Ob 537/78 Auch; Veröff: HS 10190 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 534/80 TE OGH 1988-05-27 3 Ob 504/88 Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 195/05b Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T1) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 69/04x Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 130/16w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019393