RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019532 Entscheidungsdatum21.11.2018 Geschäftszahl5Ob33/75; 1Ob709/76; 7Ob592/78; 7Ob746/78; 7Ob534/80; 5Ob617/81; 1Ob713/84; 4Ob588/89; 5Ob9/93; 1Ob622/94 (1Ob623/94; 1Ob624/94); 4Ob1526/96; 10Ob2119/96g; 8Ob291/97w; 9ObA297/98m; 2Ob348/97h; 6Ob323/00v; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 2Ob236/14s; 7Ob196/17z NormABGB §1017 ABGB §1029 B1 RechtssatzDer Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 1975-03-18 5 Ob 33/75 Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 = MietSlg 27131 TE OGH 1976-12-01 1 Ob 709/76 TE OGH 1978-06-15 7 Ob 592/78 Veröff: MietSlg 30142 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 746/78 TE OGH 1980-05-08 7 Ob 534/80 TE OGH 1981-05-19 5 Ob 617/81 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 713/84 Auch; Veröff: SZ 57/198 = RdW 1985,211 = JBl 1985,616 (Hügel) TE OGH 1989-11-07 4 Ob 588/89 Auch TE OGH 1993-01-19 5 Ob 9/93 Vgl auch; Beisatz: Die Nichtoffenlegung der Vollmacht ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. (T1) TE OGH 1995-02-27 1 Ob 622/94 Vgl; nur: Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. (T2) Veröff: SZ 68/44 TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1526/96 Auch; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T3) TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-12-22 8 Ob 291/97w TE OGH 1998-11-11 9 ObA 297/98m Auch; nur T2 TE OGH 1999-03-25 2 Ob 348/97h Auch; nur: Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens, wer dies auch immer sei, bezieht. (T4) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 323/00v Vgl auch; Beisatz: Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab. (T5) Beisatz: Hier: Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Auftrag und mit Bevollmächtigung eines öffentlichen Auftraggebers, in dessen Kompetenz die Leistung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, aufgrund gesetzlicher Regelung fällt. (T6) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 195/05b Vgl auch; Beisatz: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T7) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 69/04x Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T8) Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T9) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 236/14s Vgl; Beisatz: Hier aber war für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar. (T10) Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T11) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019532
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