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{'item': ['1Ob31/75', '5Ob565/76', '1Ob531/77', '1Ob599/80', '3Ob565/80', '5Ob572/81', '8Ob501/81 (8Ob502/81, 8Ob503/81)', '1Ob823/82', '3Ob670/82', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.03.1975 Geschäftszahl1Ob31/75; 5Ob565/76; 1Ob531/77; 1Ob599/80; 3Ob565/80; 5Ob572/81; 8Ob501/81 (8Ob502/81, 8Ob503/81); 1Ob823/82; 3Ob670/82; 5Ob510/83; 6Ob721/83; 5Ob565/83; 7Ob586/85; 5Ob502/88; 6Ob542/88 (6Ob543/88); 7Ob669/90; 1Ob2218/96z; 4Ob2258/96d; 2Ob131/98y NormABGB §932 IIb;ABGB §932 römisch zwei b; ABGB §1167; RechtssatzWesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach ausdrücklicher Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, daß es nach der Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (Werkvertrag). EntscheidungstexteTE OGH 1975/03/19 1 Ob 31/75 Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98 TE OGH 1976/05/04 5 Ob 565/76 Veröff: SZ 49/60 TE OGH 1977/06/08 1 Ob 531/77 Beisatz: Computerkauf (T1) Veröff: JBl 1978,374 = SZ 50/85 TE OGH 1980/07/09 1 Ob 599/80 TE OGH 1980/07/30 3 Ob 565/80 TE OGH 1981/05/12 5 Ob 572/81 Auch; Beisatz: Wenn bei für Werbezwecke bestimmten Flaschenöffnern der Schriftaufdruck nicht in Ordnung ist, so liegt ein wesentlicher Mangel vor. (T2) TE OGH 1981/06/04 8 Ob 501/81 Beisatz: Industrieboden (T3) TE OGH 1983/01/12 1 Ob 823/82 TE OGH 1983/01/26 3 Ob 670/82 TE OGH 1983/02/22 5 Ob 510/83 Auch; Beisatz: Der ordentliche Gebrauch von Fenstern und Türen in einem zum ganzjährigen Bewohnen bestimmte Haus muß bei jedem den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen entsprechende Wetter das ganze Jahr über ohne erhebliche Erschwerung gewährleistet sein. (T4) Veröff: WBl 1989,307 (Wilhelm) TE OGH 1983/10/20 6 Ob 721/83 Auch TE OGH 1984/02/14 5 Ob 565/83 TE OGH 1985/06/27 7 Ob 586/85 TE OGH 1988/02/09 5 Ob 502/88 Auch; Beisatz: Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. (T5) Veröff: JBl 1988,448 = SZ 61/24 TE OGH 1988/03/24 6 Ob 542/88 Vgl auch; Beisatz: Starke Schiefstellung des Hauses ist ohne Zweifel ein wesentlicher Mangel. (T6) TE OGH 1990/12/06 7 Ob 669/90 TE OGH 1996/08/22 1 Ob 2218/96z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2258/96d Veröff: SZ 69/218 TE OGH 1999/03/25 2 Ob 131/98y Auch; Beisatz: Dabei bildet die schwerwiegende Beeinträchtigung zur vertraglichen oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eignung den relevanten Orientierungspunkt. (T7); Beisatz: Ein Fahrzeug, das bereits bei Auslieferung eine Bestätigung über die Betriebs- und Verkehrssicherheit im Sinn des § 57a KFG wegen eines - wenn auch behebbaren - Mangels nicht erlangen hätte können, entspricht nicht dem seiner Natur nach bestimmten Verwendungszweck. (T8) Auch; Beisatz: Dabei bildet die schwerwiegende Beeinträchtigung zur vertraglichen oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eignung den relevanten Orientierungspunkt. (T7); Beisatz: Ein Fahrzeug, das bereits bei Auslieferung eine Bestätigung über die Betriebs- und Verkehrssicherheit im Sinn des Paragraph 57 a, KFG wegen eines - wenn auch behebbaren - Mangels nicht erlangen hätte können, entspricht nicht dem seiner Natur nach bestimmten Verwendungszweck. (T8) RechtssatznummerRS0018719

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