2Ob22/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1975 Geschäftszahl2Ob22/75; 2Ob38/95; 2Ob8/03w NormABGB §169 e;
ABGB §1327 C2;
ABGB §1327f;
RechtssatzDer Grundsatz, daß die Ersatzpflicht des Schädigers einer durch den Tod eines primär Unterhaltspflichtigen ausgelösten und bisher nur subsidiär bestandenen Unterhaltspflicht vorgeht, kommt dann nicht zum Tragen, wenn durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen die Verbindlichkeit, das (uneheliche) Kind zu verpflegen und zu versorgen, nach Zureichen der Verlassenschaft auf seine Erben übergegangen ist (§ 169 ABGB) und vor einem nicht zureichenden Nachlaß nicht gesprochen werden kann.Der Grundsatz, daß die Ersatzpflicht des Schädigers einer durch den Tod eines primär Unterhaltspflichtigen ausgelösten und bisher nur subsidiär bestandenen Unterhaltspflicht vorgeht, kommt dann nicht zum Tragen, wenn durch den Tod des primär Unterhaltspflichtigen die Verbindlichkeit, das (uneheliche) Kind zu verpflegen und zu versorgen, nach Zureichen der Verlassenschaft auf seine Erben übergegangen ist (Paragraph 169, ABGB) und vor einem nicht zureichenden Nachlaß nicht gesprochen werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1975/03/20 2 Ob 22/75 Veröff: SZ 48/32 TE OGH 1995/05/24 2 Ob 38/95 Vgl; Beisatz: Die Rechtsposition des Schädigers gegenüber dem unterhaltspflichtigen Erben ist gemäß § 142 ABGB erst dann zu schützen, wenn weder die hinterbliebenen Kinder noch der Erbe aus dem Todesfall einen Nachteil erleiden. (T1) Vgl; Beisatz: Die Rechtsposition des Schädigers gegenüber dem unterhaltspflichtigen Erben ist gemäß Paragraph 142, ABGB erst dann zu schützen, wenn weder die hinterbliebenen Kinder noch der Erbe aus dem Todesfall einen Nachteil erleiden. (T1) TE OGH 2003/02/13 2 Ob 8/03w Vgl; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0048510