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{'item': ['13Os16/75', '9Os142/74', '13Os80/75', '13Os17/76', '13Os20/76', '13Os171/75', '9Os84/78', '10Os164/78', '9Os68/79', '10Os125/84', '13Os190/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1975 Geschäftszahl13Os16/75; 9Os142/74; 13Os80/75; 13Os17/76; 13Os20/76; 13Os171/75; 9Os84/78; 10Os164/78; 9Os68/79; 10Os125/84; 13Os190/84; 11Os20/85; 9Os157/85; 11Os6/86 (11Os17/86); 12Os167/86; 13Os94/87; 14Os28/88; 13Os72/88; 14Os99/88 NormStGB §201 aF; StGB §202 aF; Rechtssatz§ 201 StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist; strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, dann entspricht sein Vorsatz der inneren Tatseite des § 202 StGB.Paragraph 201, StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist; strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, dann entspricht sein Vorsatz der inneren Tatseite des Paragraph 202, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1975/03/20 13 Os 16/75 Veröff: EvBl 1976/270 S 613 TE OGH 1975/05/21 9 Os 142/74 Ähnlich; Veröff: JBl 1975,663 TE OGH 1975/09/25 13 Os 80/75 Ähnlich TE OGH 1976/04/29 13 Os 17/76 TE OGH 1976/05/13 13 Os 20/76 TE OGH 1976/09/09 13 Os 171/75 TE OGH 1978/06/20 9 Os 84/78 TE OGH 1978/11/15 10 Os 164/78 Ähnlich; Beisatz: Willenbrechung § 201 StGB - Willensbeugung (§ 202 StGB). (T1) Ähnlich; Beisatz: Willenbrechung Paragraph 201, StGB - Willensbeugung (Paragraph 202, StGB). (T1) TE OGH 1979/05/22 9 Os 68/79 TE OGH 1984/08/09 10 Os 125/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1985/01/16 13 Os 190/84 Vgl auch; Beisatz: Die Verbrechen nach § 201 Abs 1 StGB und § 202 Abs 1 StGB unterscheiden sich nicht in den zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs angewendeten Mitteln, sondern in der hiedurch beim Opfer vorsätzlich herbeigeführten Wirkung. (T2) Vgl auch; Beisatz: Die Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Paragraph 202, Absatz eins, StGB unterscheiden sich nicht in den zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs angewendeten Mitteln, sondern in der hiedurch beim Opfer vorsätzlich herbeigeführten Wirkung. (T2) TE OGH 1985/02/19 11 Os 20/85 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1985/11/06 9 Os 157/85 Vgl auch; nur: Strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, dann entspricht sein Vorsatz der inneren Tatseite des § 202 StGB. (T3) Vgl auch; nur: Strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, dann entspricht sein Vorsatz der inneren Tatseite des Paragraph 202, StGB. (T3) TE OGH 1986/04/29 11 Os 6/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986/12/18 12 Os 167/86 Vgl auch; nur: § 201 StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist. (T4) Vgl auch; nur: Paragraph 201, StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist. (T4) TE OGH 1987/07/23 13 Os 94/87 nur T3 TE OGH 1988/03/02 14 Os 28/88 nur T3 TE OGH 1988/09/22 13 Os 72/88 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1988/10/12 14 Os 99/88 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Erwartet der Täter hingegen, daß das Opfer sich letzten Endes freiwillig hingeben werde, ist er straflos. (T5) RechtssatznummerRS0095375

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