RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.04.1975 Geschäftszahl4Ob78/74; 4Ob3/82; 4Ob94/85 (4Ob95/85); 9ObA114/88; 9ObS13/91 NormABGB §1162b; BAG §15; BAG §18; RechtssatzEiner unbegründeten Entlassungserklärung während des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 1162 b ABGB berechtigt. Die ab dem vierten Monat beginnende Anrechnungspflicht fällt dabei mit dem Ende der Behaltepflicht zusammen.Einer unbegründeten Entlassungserklärung während des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB berechtigt. Die ab dem vierten Monat beginnende Anrechnungspflicht fällt dabei mit dem Ende der Behaltepflicht zusammen. EntscheidungstexteTE OGH 1975/04/08 4 Ob 78/74 Siehe hiezu: Beisatz: Jabornegg, Unbegründete Entlassung eines Lehrlings und Behaltepflicht. (T1) Veröff: DRdA 1977,16 = ZAS 1977,23 (J. Berger) = Arb 9344 = DRdA 1977,25 TE OGH 1982/12/14 4 Ob 3/82 Auch; nur: Einer unbegründeten Entlassungserklärung während der Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 1162 b ABGB berechtigt. (T2) Beisatz: Auch wenn man mit einem Teil der Lehre das Dienstverhältnis während der Behaltezeit als weiter aufrecht bestehend ansieht und meint, der Dienstnehmer könne grundsätzlich nur Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen, kann der Dienstnehmer jedoch erklären, daß er mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden sei und Ansprüche nach § 1162 b ABGB stelle. (T3) Veröff: Arb 10199 Auch; nur: Einer unbegründeten Entlassungserklärung während der Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB berechtigt. (T2) Beisatz: Auch wenn man mit einem Teil der Lehre das Dienstverhältnis während der Behaltezeit als weiter aufrecht bestehend ansieht und meint, der Dienstnehmer könne grundsätzlich nur Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB geltend machen, kann der Dienstnehmer jedoch erklären, daß er mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden sei und Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB stelle. (T3) Veröff: Arb 10199 TE OGH 1985/09/10 4 Ob 94/85 Vgl auch; Veröff: ZAS 1986/25 S 202 (Rebhahn) TE OGH 1988/05/11 9 ObA 114/88 Auch; nur T2; Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372 TE OGH 1991/08/28 9 ObS 13/91 nur T2; Veröff: EvBl 1992/29 S 128 = RdW 1992,118 = WBl 1991,390 = SZ 64/116 = ecolex 1991,872 RechtssatznummerRS0021659
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.