RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034755 Entscheidungsdatum09.04.1975 Geschäftszahl1Ob47/75; 5Ob693/76; 8Ob169/78; 8Ob218/78; 1Ob645/79; 1Ob722/79; 4Ob122/79; 8Ob11/80; 4Ob144/80; 7Ob512/81; 2Ob3/81; 2Ob25/81 (2Ob26/81); 4Ob550/81; 2Ob506/82; 8Ob282/82; 7Ob723/83; 6Ob13/84; 4Ob111/83; 6Ob569/85; 8Ob77/85 (8Ob78/85); 5Ob562/88; 7Ob725/88; 2Ob155/88; 3Ob531/89; 3Ob613/89; 3Ob560/91; 5Ob368/97x; 2Ob227/97i; 4Ob278/99g; 1Ob115/00v; 7Ob15/01h; 7Ob140/01s (7Ob141/01p); 5Ob57/03y; 1Ob198/05g; 2Ob190/10w; 8Ob16/11b; 7Ob31/15g; 6Ob223/16m; 4Ob240/17y; 5Ob143/18t; 2Ob71/21m NormABGB §1497 RechtssatzVon Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974/196; SZ 41/85); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157). EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-09 1 Ob 47/75 Veröff: EvBl 1976/6 S 16 TE OGH 1977-01-18 5 Ob 693/76 nur: Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157). (T1) Beisatz: Zustellung der begehrten Urteilsausfertigung, auch wenn dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund die Vollmacht seines Mandanten zurückgestellt worden ist. (T2) TE OGH 1978-10-25 8 Ob 169/78 TE OGH 1979-03-01 8 Ob 218/78 Veröff: SZ 52/30 TE OGH 1979-06-27 1 Ob 645/79 Veröff: JBl 1980,98 TE OGH 1979-10-17 1 Ob 722/79 nur T1 TE OGH 1979-11-27 4 Ob 122/79 Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225 TE OGH 1980-03-20 8 Ob 11/80 TE OGH 1980-11-04 4 Ob 144/80 Beisatz: Auftrag zu vorbereitendem Schriftsatz in einer "Punktesache" vor Bezirksgerichten (Arbeitsgerichten) - Nichtbefolgung ist sanktionslos und führt zu keinem Verfahrensstillstand. (T3) TE OGH 1981-02-19 7 Ob 512/81 nur: Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. (T4) TE OGH 1981-03-10 2 Ob 3/81 TE OGH 1981-05-12 2 Ob 25/81 nur T4 TE OGH 1981-09-15 4 Ob 550/81 TE OGH 1982-02-09 2 Ob 506/82 nur T4 TE OGH 1983-01-27 8 Ob 282/82 Beisatz: Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T5) TE OGH 1983-11-17 7 Ob 723/83 TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84 nur T1 TE OGH 1984-10-09 4 Ob 111/83 TE OGH 1985-05-09 6 Ob 569/85 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1985-12-11 8 Ob 77/85 nur T4 TE OGH 1988-12-13 5 Ob 562/88 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 725/88 Beis wie T5 TE OGH 1989-01-24 2 Ob 155/88 Beis wie T5 TE OGH 1989-10-18 3 Ob 531/89 nur T1; Veröff: JBl 1990,530 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 613/89 Auch; nur T1 TE OGH 1991-11-13 3 Ob 560/91 Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 368/97x nur T1; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T6)nur T1; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in Paragraph 40, Absatz 3, MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T6) Veröff: SZ 70/192 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 227/97i Auch TE OGH 1999-11-09 4 Ob 278/99g Ähnlich TE OGH 2000-08-29 1 Ob 115/00v Auch; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T7) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 15/01h Beis wie T7 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T8) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 140/01s Beis wie T8 TE OGH 2003-03-31 5 Ob 57/03y Vgl; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Nicht erfolgte Betreibungshandlung im Schlichtungsstellenverfahren. (T9) TE OGH 2005-12-13 1 Ob 198/05g nur T4; Beis wie T8 TE OGH 2011-03-03 2 Ob 190/10w TE OGH 2011-12-20 8 Ob 16/11b Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10) TE OGH 2015-04-30 7 Ob 31/15g TE OGH 2016-11-29 6 Ob 223/16m Vgl; Beisatz: Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss unter Umständen klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt – hier: keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Erstgericht der Klägerin in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr fünfmal eine Fristerstreckung gewährte. (T11) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 240/17y TE OGH 2018-12-13 5 Ob 143/18t Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 71/21m Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034755
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.