;
Abs1;
Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching IV 517, derselbe in JBl 1956,245 ff; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18575, 20848). Dies gilt in allen Fällen, in denen im Vorprozess der Beweis der Beiwohnung nicht erbracht werden konnte.Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching römisch vier 517, derselbe in JBl 1956,245 ff; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18575, 20848). Dies gilt in allen Fällen, in denen im Vorprozess der Beweis der Beiwohnung nicht erbracht werden konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-15 3 Ob 22/75 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 564/75 nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching IV 517, derselbe in JBl 1956,245 ff; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18575, 20848). (T1)nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching römisch vier 517, derselbe in JBl 1956,245 ff; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18575, 20848). (T1) TE OGH 1977-10-27 6 Ob 729/77 Auch; nur T1 TE OGH 1978-02-09 6 Ob 783/77 Auch; nur T1 TE OGH 1978-11-23 7 Ob 730/78 nur T1; Veröff: SZ 51/165 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 538/81 nur T1; Beisatz: Sprach aber das Berufungsgericht den neuen Beweismitteln die Eignung ab, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, kann die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden. Dies muss auch für den Fall gelten, dass mit einer Wiederaufnahmsklage eine Änderung der Beweiswürdigung angestrebt wird. (T2) TE OGH 1981-04-29 6 Ob 594/81 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1981-11-05 8 Ob 181/81 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1981-12-16 6 Ob 741/81 Beis wie T2; Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,497 TE OGH 1982-03-11 8 Ob 545/81 nur T1 TE OGH 1982-05-26 6 Ob 633/82 nur T1 TE OGH 1983-03-09 6 Ob 860/82 TE OGH 1983-05-31 4 Ob 548/83 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1984-10-08 1 Ob 659/84 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1986-05-15 6 Ob 528/86 Auch; nur T1; Beisatz: Prüfung, ob Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage. (T3) TE OGH 1986-11-19 8 Ob 664/86 nur T1 TE OGH 1987-05-08 5 Ob 548/87 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 69/86 Beis wie T2 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 644/87 nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen. (T4) Beis wie T2 TE OGH 1988-06-22 3 Ob 518/88 nur T4; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 1990-02-08 6 Ob 522/90 Auch TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 Vgl; nur T1; Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248 TE OGH 1992-01-16 7 Ob 506/92 Auch TE OGH 1992-07-14 5 Ob 1562/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-05-04 9 ObA 73/94 nur T4 TE OGH 1994-09-22 6 Ob 506/94 Auch; nur T1 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 575/95 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2152/96k Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-09-10 9 Ob 217/97w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-29 2 Ob 249/98a Auch; Beisatz: Es ist zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt. (T5) TE OGH 1999-02-18 10 ObS 394/98h nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1999-11-25 8 ObA 169/99g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 127/00w Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. Ob sie tatsächlichen eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise bewirken werden, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. (T6) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 286/01d Auch TE OGH 2002-04-18 6 Ob 186/01y Vgl; nur T1; Beisatz: Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T7) TE OGH 2003-03-04 10 ObS 23/03k Vgl auch; Beis wie T6 nur: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T8) Beisatz: Ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. (T9) Beis wie T5 TE OGH 2003-07-01 10 ObS 169/03f Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7
deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T10)Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7,
deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T10) Veröff: SZ 2003/76 TE OGH 2004-03-23 5 Ob 30/04d nur T1 TE OGH 2004-04-28 3 Ob 298/03z Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7
deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T11)Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7,
deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T11) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 95/05z nur T1 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T12) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 312/05m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 77/06a nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei durchaus möglich, dass ein Umstand im Erneuerungsverfahren zu einer anderen, für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Beweiswürdigung führen könnte, ist als eine Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar. (T13) TE OGH 2006-08-31 2 Ob 8/06z Auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 230/06x Auch TE OGH 2008-04-03 1 Ob 59/08w Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. (T14) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 215/08m nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen. (T15) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 11/09i Auch; nur T15 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. (T16) Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein. (T17) Beisatz: Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf. (T18) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 204/09k Auch; nur T15 TE OGH 2010-01-28 2 Ob 206/09x Auch; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. (T19) Beisatz: Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf. (T20) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 37/10w Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T19 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 91/10v Auch TE OGH 2011-03-01 10 ObS 14/11y Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 111/11f Auch; nur T15 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 174/16f Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 49/17t Vgl auch TE OGH 2017-08-30 1 Ob 140/17w Auch; nur T15 TE OGH 2018-04-25 2 Ob 70/18k Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T19 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 32/18m Auch TE OGH 2019-01-25 8 Ob 169/18p Auch; Beisatz: Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmebegehren gestüzt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Hauptsache gezogen werden können in Betracht kommen. (T21) TE OGH 2019-06-25 9 ObA 52/19s Auch TE OGH 2019-10-23 1 Ob 178/19m Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 106/21a Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 105/22p Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044510
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