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{'item': '4Ob10/75; 8Ob236/75; 5Ob604/76; 7Ob637/77; 4Ob387/77; 5Ob711/79; 5Ob610/80 (5Ob611/80-5Ob614/80); 5Ob741/81; 3Ob600/82; 4Ob189/82; 4Ob152/83

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022884 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl4Ob10/75; 8Ob236/75; 5Ob604/76; 7Ob637/77; 4Ob387/77; 5Ob711/79; 5Ob610/80 (5Ob611/80-5Ob614/80); 5Ob741/81; 3Ob600/82; 4Ob189/82; 4Ob152/83; 4Ob304/84; 7Ob595/85; 4Ob76/84; 2Ob594/86; 2Ob728/86; 8Ob639/87; 2Ob611/87; 3Ob572/92; 10Ob501/94; 1Ob544/95; 6Ob200/99a; 6Ob1/00s; 6Ob38/02k; 1Ob136/02k; 10Ob315/02z; 6Ob17/02x; 9Ob58/03z; 1Ob208/07f; 7Ob28/08f; 3Ob111/08g; 1Ob145/08t; 9ObA91/08k; 3Ob99/12y; 3Ob195/12s; 4Ob189/13t; 5Ob161/15k; 2Ob71/16d; 10Ob15/18f; 10Ob4/21t; 17Ob3/25b NormABGB §879 BI RechtssatzSittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-22 4 Ob 10/75 Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (hiezu zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385 TE OGH 1975-11-26 8 Ob 236/75 TE OGH 1976-06-22 5 Ob 604/76 TE OGH 1977-09-22 7 Ob 637/77 TE OGH 1977-09-27 4 Ob 387/77 TE OGH 1980-02-12 5 Ob 711/79 TE OGH 1980-10-21 5 Ob 610/80 Beisatz: Dies insbesonders dann, wenn sie eine krass einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthalten und ihm etwa Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme nehmen. (T1) TE OGH 1981-12-22 5 Ob 741/81 Beisatz: Die Beurteilung hat von den Umständen bei Vertragsabschluss auszugehen. (T2) TE OGH 1982-11-10 3 Ob 600/82 Beisatz: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T3) TE OGH 1984-01-10 4 Ob 189/82 Veröff: RdW 1984,215 = Arb 10309 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 152/83 Veröff: JBl 1986,539 TE OGH 1985-04-02 4 Ob 304/84 TE OGH 1985-07-04 7 Ob 595/85 Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/119 TE OGH 1985-10-15 4 Ob 76/84 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 594/86 Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22 TE OGH 1987-09-29 2 Ob 728/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1987-12-18 8 Ob 639/87 Vgl; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich erscheint, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen. (T4)Vgl; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist, was offenbar widerrechtlich erscheint, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen. (T4) TE OGH 1988-04-12 2 Ob 611/87 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1988,1027 TE OGH 1992-12-16 3 Ob 572/92 Veröff: ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236 TE OGH 1994-04-14 10 Ob 501/94 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 200/99a Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. (T5)Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 879, ABGB erfordert eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. (T5) Beisatz: Hier: Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrages. (T6) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 1/00s Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung anerkennen aber den durch § 879 Abs 1 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können. (T7)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung anerkennen aber den durch Paragraph 879, Absatz eins, ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können. (T7) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 38/02k Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 136/02k Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ist im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich. (T8) Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T9) TE OGH 2002-11-26 10 Ob 315/02z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2003-09-10 9 Ob 58/03z nur: Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben. (T10) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 208/07f Auch TE OGH 2008-03-12 7 Ob 28/08f nur T10 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 111/08g Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags/Girovertrags verneint. (T11) Veröff: SZ 2008/125 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 145/08t Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T12) TE OGH 2009-09-30 9 ObA 91/08k Beisatz: Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T13)Beisatz: Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T13) Beisatz: Hier: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Vertriebspartner geschlossenen Provisionsvereinbarung. (T14) TE OGH 2012-07-11 3 Ob 99/12y Auch TE OGH 2012-12-19 3 Ob 195/12s Auch; Beis wie T7; Beisatz: Soweit aber eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, fehlt es an der Sittenwidrigkeit (6 Ob 17/02x). (T15) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 189/13t Auch TE OGH 2016-03-22 5 Ob 161/15k TE OGH 2017-03-28 2 Ob 71/16d Auch; Veröff: SZ 2017/38 TE OGH 2018-03-14 10 Ob 15/18f Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T16) TE OGH 2021-03-30 10 Ob 4/21t Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 3/25b Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T17)Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022884

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.