RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029891 Entscheidungsdatum22.04.1975 Geschäftszahl4Ob10/75; 8ObA268/97p; 9ObA182/99a; 8ObA21/04b; 9ObA69/19s NormABGB §879 BIIh; AngG §36 VABGB §879 BIIh; AngG §36 römisch fünf RechtssatzVerstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des Paragraph 36, AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-22 4 Ob 10/75 Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385 TE OGH 1998-06-25 8 ObA 268/97p Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Transfersummen eines Profifußballers. (T1) Beisatz: Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluss nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden. (T2) Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T3) TE OGH 1999-12-15 9 ObA 182/99a nur: Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam. (T4)nur: Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des Paragraph 36, AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam. (T4) TE OGH 2004-04-15 8 ObA 21/04b Veröff: SZ 2004/52 TE OGH 2019-06-25 9 ObA 69/19s nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029891
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