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4Ob314/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.04.1975 Geschäftszahl4Ob314/75; 4Ob323/77; 4Ob323/78; 4Ob393/78; 4Ob360/79; 4Ob309/81; 4Ob398/79; 4Ob401/81; 4Ob301/84; 4Ob387/86; 4Ob306/87; 4Ob40/90; 4Ob93/91; 4Ob100/91; 4Ob6/92; 4Ob37/92; 4Ob221/98y; 4Ob250/05a; 4Ob239/06k NormUWG §9a Abs1 Z1; ZugG §1; RechtssatzZugaben sind nur solche wirtschaftliche Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Gratismontage von Skibindungen). EntscheidungstexteTE OGH 1975/04/22 4 Ob 314/75 Veröff: SZ 48/49 = ÖBl 1975,118 TE OGH 1977/03/22 4 Ob 323/77 TE OGH 1978/04/18 4 Ob 323/78 Veröff: ÖBl 1978,131 TE OGH 1978/11/28 4 Ob 393/78 Beisatz: Verlegen von Bodenbelägen usw. (T1) Veröff: ÖBl 1979,107 TE OGH 1980/01/29 4 Ob 360/79 Veröff: ÖBl 1980,109 TE OGH 1981/04/28 4 Ob 309/81 Beisatz: Kleine Zeitung - Wanderkarten (T2) TE OGH 1979/12/11 4 Ob 398/79 TE OGH 1981/11/03 4 Ob 401/81 Beisatz: Autobusfahrt und Digitaluhr. (T3) Veröff: ÖBl 1982,135 TE OGH 1984/01/24 4 Ob 301/84 Beisatz: Kostenlose Konfektionsänderung (T4) Veröff: SZ 57/15 = RdW 1984,170 = ÖBl 1984,83 TE OGH 1987/04/07 4 Ob 387/86 Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T5) Veröff: SZ 60/61 = GRURInt 1988,694 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 TE OGH 1987/05/05 4 Ob 306/87 Beisatz: Naturbräu-Lied (T6) Veröff: ÖBl 1988,26 TE OGH 1990/04/03 4 Ob 40/90 Beisatz: Auch wenn der Verkehrswert äußerst gering ist, steht das nicht im Widerspruch zum Begriff der Zugabe (vgl § 3 Abs 1 lit c ZugG; ÖBl 1980,109). Auch in der Möglichkeit, durch Verwendung des Zugabegegenstandes seine Gesinnung öffentlich dokumentieren zu können, liegt ein wirtschaftlicher Vorteil. - "Hundertwasser-Pickerl". (T7) Veröff: ÖBl 1990,261 = WBl 1990,244 = MR 1990,234 Beisatz: Auch wenn der Verkehrswert äußerst gering ist, steht das nicht im Widerspruch zum Begriff der Zugabe vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ZugG; ÖBl 1980,109). Auch in der Möglichkeit, durch Verwendung des Zugabegegenstandes seine Gesinnung öffentlich dokumentieren zu können, liegt ein wirtschaftlicher Vorteil. - "Hundertwasser-Pickerl". (T7) Veröff: ÖBl 1990,261 = WBl 1990,244 = MR 1990,234 TE OGH 1991/10/08 4 Ob 93/91 TE OGH 1991/12/03 4 Ob 100/91 Beisatz: Die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ist dabei wandelbar. - "Star-Stickers". (T8) TE OGH 1992/01/28 4 Ob 6/92 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,56 TE OGH 1992/04/07 4 Ob 37/92 TE OGH 1998/09/28 4 Ob 221/98y Auch; nur: Zugaben sind nur solche wirtschaftliche Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind. (T9) TE OGH 2006/02/14 4 Ob 250/05a nur T9; Beisatz: Hier: Beklagte kündigt im Internet einen „AboClub" an, dem jeder kostenlos beitreten kann, der ein Jahresabonnement einer ihrer Zeitschriften erwirbt. Die Mitgliedschaft beim „AboClub" berechtigt zum vergünstigten Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen Dritter sowie zur Teilnahme an Gewinnspielen; - unzulässige Zugabe. (T10) TE OGH 2006/12/19 4 Ob 239/06k Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Automatische Mitgliedschaft im Abonnentenklub einer Tageszeitung nach zweimonatiger Dauer des Abos, die zum vergünstigten Bezug von Waren und Dienstleistungen Dritter sowie zur Teilnahme an Gewinnspielen berechtigt - unzulässige Zugabe. (T11) RechtssatznummerRS0084158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.