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{'item': '13Os37/75; 13Os99/75; 12Os43/76; 11Os53/76; 11Os99/76; 13Os88/76; 13Os133/76; 13Os126/76; 9Os1/77; 13Os144/77; 11Os5/80; 12Os137/87; 13Os115

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090661 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl13Os37/75; 13Os99/75; 12Os43/76; 11Os53/76; 11Os99/76; 13Os88/76; 13Os133/76; 13Os126/76; 9Os1/77; 13Os144/77; 11Os5/80; 12Os137/87; 13Os115/88; 15Os52/93; 11Os39/06d; 13Os136/11s; 14Os186/13d; 12Os90/22k; 11Os121/25s NormStGB §31 StGB §40 RechtssatzBei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt.Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß Paragraph 31, StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-22 13 Os 37/75 Veröff: SSt 46/17 TE OGH 1975-09-25 13 Os 99/75 TE OGH 1976-05-11 12 Os 43/76 Veröff: SSt 47/28 TE OGH 1976-06-11 11 Os 53/76 TE OGH 1976-09-10 11 Os 99/76 TE OGH 1976-09-20 13 Os 88/76 TE OGH 1976-11-11 13 Os 133/76 TE OGH 1976-12-16 13 Os 126/76 TE OGH 1977-02-15 9 Os 1/77 TE OGH 1977-11-10 13 Os 144/77 Beisatz: Abzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wenn die Vorstrafe eine Geldstrafe ist. (T1) TE OGH 1980-02-27 11 Os 5/80 TE OGH 1988-01-21 12 Os 137/87 TE OGH 1988-11-03 13 Os 115/88 Vgl auch; Veröff: JBl 1989,328 TE OGH 1993-05-06 15 Os 52/93 TE OGH 2006-06-20 11 Os 39/06d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-12-15 13 Os 136/11s Vgl; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T2)Vgl; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf Paragraph 40, StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB entgegen. (T2) TE OGH 2014-02-25 14 Os 186/13d Vgl; Beisatz: Während nämlich § 31 Abs 1 erster Satz StGB die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe normiert, legen der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung den Strafrahmen für diese Konstellation spezifisch fest: Die Grenze des zweiten Satzes erfährt eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (tatsächlich) verhängte Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar. (T3)Vgl; Beisatz: Während nämlich Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe normiert, legen der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung den Strafrahmen für diese Konstellation spezifisch fest: Die Grenze des zweiten Satzes erfährt eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (tatsächlich) verhängte Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach Paragraph 40, StGB dar. (T3) TE OGH 2022-09-29 12 Os 90/22k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2025-11-11 11 Os 121/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090661

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.