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{'item': '11Os10/75; 13Os179/78; 9Os76/85; 9Os42/85; 10Os117/86; 14Os111/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 14Os189/87 (14Os190/87); 15Os66/88 (15Os67/88); 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071142 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl11Os10/75; 13Os179/78; 9Os76/85; 9Os42/85; 10Os117/86; 14Os111/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 14Os189/87 (14Os190/87); 15Os66/88 (15Os67/88); 9Os130/81; 9Os76/85; 9Os76/85; 11Ns11/89; 10Os117/86; 12Os94/89 (12Os95/89); Ds6/88; Ds6/88; 13Os5/90; 14Os76/90; 11Ns25/91; 15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91); 12Os182/93; 14Ns2/95; 6Ob83/21f NormOGHG §20 StPO §82 StPO §45 RechtssatzAus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in die Akten des OGH durch eine Partei oder deren Vertreter ausdrücklich ausgeschlossen ist.Aus Paragraph 20, OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in die Akten des OGH durch eine Partei oder deren Vertreter ausdrücklich ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-24 11 Os 10/75 Veröff: RZ 1975/65 S 121 TE OGH 1980-04-17 13 Os 179/78 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bewilligung der Akteneinsicht in den Os-Akt durch Verteidiger im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Beschwerde nach Art 25 MRK (so schon 10 Os 184/77-13 und 10 Os 184/77-17); ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bewilligung der Akteneinsicht in den Os-Akt durch Verteidiger im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Beschwerde nach Artikel 25, MRK (so schon 10 Os 184/77-13 und 10 Os 184/77-17); ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. (T1) TE OGH 1986-10-15 9 Os 76/85 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gewährung von Akteneinsicht und Ausfolgung von Abschriften derjenigen Aktenstücke, die der Einsichtnahme unterliegen, an den Verurteilten. (T2) TE OGH 1986-10-15 9 Os 42/85 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1987-05-05 10 Os 117/86 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1987-10-14 14 Os 111/87 Vgl ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-09-20 15 Os 66/88 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1988-09-14 14 Os 189/87 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-11-29 15 Os 66/88 Vgl; Beis wie T1 nur: Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. (T3) TE OGH 1989-05-17 9 Os 130/81 Vgl aber TE OGH 1989-06-21 9 Os 76/85 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Einsicht in die Urschrift der Stellungnahme der Generalprokuratur und in die Urschrift des Urteiles samt Zustellverfügung und Abfertigungsvermerk. (T4) TE OGH 1989-06-28 9 Os 76/85 Vgl; Beisatz: Verweigerung der Akteneinsicht in die Umlaufverfügung des Vorsitzenden samt schriftlichen Stellungnahme der Senatsmitglieder unter Hinweis auf das Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs 2 StPO). (T5)Vgl; Beisatz: Verweigerung der Akteneinsicht in die Umlaufverfügung des Vorsitzenden samt schriftlichen Stellungnahme der Senatsmitglieder unter Hinweis auf das Beratungsgeheimnis (Paragraph 45, Absatz 2, StPO). (T5) TE OGH 1989-08-23 11 Ns 11/89 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wohl sind auch das Urteilsformular samt Abfertigungsvermerk und Zustellungsnachweisen der Einsicht zugänglich zu machen, nicht aber die Urschrift der Begründung, weil aus deren äußeren Erscheinungsbild dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs 2 StPO) unterliegende Vorgänge ablesbar sein können (insoweit gegen 9 Os 76/85.41). (T6)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wohl sind auch das Urteilsformular samt Abfertigungsvermerk und Zustellungsnachweisen der Einsicht zugänglich zu machen, nicht aber die Urschrift der Begründung, weil aus deren äußeren Erscheinungsbild dem Beratungsgeheimnis (Paragraph 45, Absatz 2, StPO) unterliegende Vorgänge ablesbar sein können (insoweit gegen 9 Os 76/85.41). (T6) TE OGH 1989-09-05 10 Os 117/86 Vgl; Beisatz: Ausnahme des dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Urteilsentwurfs des Berichterstatters von der Akteneinsicht. (T7) TE OGH 1989-09-21 12 Os 94/89 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1989-12-16 Ds 6/88 Vgl; Beis wie T6; Beis wie T1 TE OGH 1990-04-04 Ds 6/88 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1991-01-30 13 Os 5/90 Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne des § 82 StPO) voraus. (T8)Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne des Paragraph 82, StPO) voraus. (T8) TE OGH 1991-02-21 14 Os 76/90 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Ausgenommen von der Akteneinsicht ist auch ein Entscheidungsentwurf, der Änderungen und Ergänzungen enthält, die dem Ergebnis der nichtöffentlichen Beratung Rechnung tragen, solcherart die Willensbildung des Senates betreffen und demgemäß gleichfalls dem Beratungsgeheimnis unterliegen. (T9) TE OGH 1991-12-17 11 Ns 25/91 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1991-12-05 15 Os 125/91 ausdrücklich gegenteilig; Beisatz wie T1 TE OGH 1994-02-03 12 Os 182/93 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1995-04-28 14 Ns 2/95 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2023-03-28 6 Ob 83/21f gegenteilig; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071142

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.