RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1975 Geschäftszahl5Ob9/75 (5Ob10/75); 5Ob71/75; 1Ob621/76; 5Ob609/76; 5Ob689/78; 1Ob507/82; 7Ob708/82; 1Ob505/82; 6Ob789/83; 6Ob530/85; 1Ob574/86; 2Ob518/86; 6Ob669/85; 4Ob544/95 NormEisbEG §4 Abs1 A; RechtssatzZu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage II,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind (Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung etc sowie für die Übersiedlung des Betriebes und der Wohnung sowie für die Wertminderung der übersiedelten Gegenstände). Diese Kosten können nicht mit Pauschalbeträgen (nach einem bestimmten Prozentsatz des Zeitwertes des Enteignungsobjektes etwa) abgegolten werden, sondern sind detailliert zu berechnen.Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage römisch zwei,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind (Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung etc sowie für die Übersiedlung des Betriebes und der Wohnung sowie für die Wertminderung der übersiedelten Gegenstände). Diese Kosten können nicht mit Pauschalbeträgen (nach einem bestimmten Prozentsatz des Zeitwertes des Enteignungsobjektes etwa) abgegolten werden, sondern sind detailliert zu berechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1975/04/29 5 Ob 9/75 Veröff: SZ 48/54 = EvBl 1976/49 S 100 TE OGH 1975/10/07 5 Ob 71/75 TE OGH 1976/06/02 1 Ob 621/76 Veröff: EvBl 1976/255 S 576 TE OGH 1976/10/19 5 Ob 609/76 nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage II,195; 5 Ob 218/74). (T1) Veröff: SZ 49/123 nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage römisch zwei,195; 5 Ob 218/74). (T1) Veröff: SZ 49/123 TE OGH 1978/11/14 5 Ob 689/78 nur T1 TE OGH 1982/04/21 1 Ob 507/82 Auch; nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage II,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind (Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung etc sowie für die Übersiedlung des Betriebes und der Wohnung sowie für die Wertminderung der übersiedelten Gegenstände). (T2) Beisatz: Und die durch die Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes verursachten Nachteile. (T3) Veröff: JBl 1983,432 Auch; nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage römisch zwei,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind (Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung etc sowie für die Übersiedlung des Betriebes und der Wohnung sowie für die Wertminderung der übersiedelten Gegenstände). (T2) Beisatz: Und die durch die Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes verursachten Nachteile. (T3) Veröff: JBl 1983,432 TE OGH 1982/09/23 7 Ob 708/82 nur T1 TE OGH 1982/09/22 1 Ob 505/82 nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage II,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind. (T4) Veröff: SZ 55/133 nur: Zu dem nach dem EisbEG zu ersetzenden positiven Schaden zählen auch die durch die Nötigung zur Verlegung eines Unternehmens entstehenden Kosten des Enteigneten (Klang 2.Auflage römisch zwei,195; 5 Ob 218/74), die keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte abgegolten sind. (T4) Veröff: SZ 55/133 TE OGH 1985/04/25 6 Ob 789/83 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ertragsverlust aus einem Gasthausbetrieb. (T5) TE OGH 1986/06/05 6 Ob 530/85 Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/79 S 311 TE OGH 1986/10/22 1 Ob 574/86 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1987/02/24 2 Ob 518/86 Auch; Beisatz: Hier: Tankstellenunternehmen. (T6) TE OGH 1987/06/04 6 Ob 669/85 nur T2 TE OGH 1995/06/27 4 Ob 544/95 nur T1; Veröff: SZ 68/121 RechtssatznummerRS0104133
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.