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OGH Rechtssatz RS0014027 (5Ob36/75 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014027 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl5Ob36/75; 6Ob709/85; 8ObA279/98g; 6Ob152/05d; 2Ob160/10h; 10Ob20/20v; 1Ob110/25w NormABGB §861 ABGB §937 ABGB §991 ABGB §1375 B Rechtssatz1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.

2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 ua).

EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-29 5 Ob 36/75 Veröff: SZ 48/55 = RZ 1975/92 S 202 TE OGH 1986-08-28 6 Ob 709/85 Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Setzung eines Wechselskripturaktes ist keinesfalls abstrakt und bedarf zu ihrer Gültigkeit eines tauglichen Rechtsgrundes. (T1) TE OGH 1998-11-12 8 ObA 279/98g Vgl auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 152/05d Auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund löst, gibt es keine abstrakten Forderungen. Auch ein Schuldbekenntnis ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrunds ohne rechtliche Wirkung. (T2) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 160/10h Vgl; nur: Abgesehen von Ausnahmefällen, gibt es keine abstrakten Geldforderungen. (T3); Auch Beis wie T2 nur: Dem österreichischen Recht ist ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T4) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 20/20v Beis wie T2; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist dem österreichischen Recht – außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts – grundsätzlich fremd. (T5) Beisatz: Hier: Kläger sollte durch Garantie des Beklagten zu einer bestimmten Tätigkeit – Depotzahlung aus eigenem Vermögen für eine GmbH – animiert werden = ausreichende causa für eine zweipersonale Garantie. (T6) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 110/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014027

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.