RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020065 Entscheidungsdatum29.04.1975 Geschäftszahl5Ob61/75 (5Ob62/75); 5Ob64/95; 5Ob244/00v; 5Ob31/09h; 5Ob15/10g NormABGB §1054; WEG 1975 §2 Abs2; WEG 1948 §4; WEG 1975 §23 Abs1; WEG 2002 §3 Abs1 Z1 RechtssatzEs ist nicht notwendig, dass die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, sind; es ist zulässig, dass die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen; maßgebend ist nur, dass sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-04-29 5 Ob 61/75 Veröff: MietSlg 27561 TE OGH 1995-04-25 5 Ob 64/95 Beisatz: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG). (T1)Beisatz: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GBG). (T1) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 244/00v Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T2); Veröff: SZ 74/87Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, WEG erwirkt werden kann. (T2); Veröff: SZ 74/87 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 31/09h Beisatz: Auch nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 muss für die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts (spätestens) zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs die Eigenschaft der Vertragspartner als Miteigentümer der Liegenschaft vorliegen oder durch gleichzeitige Verbücherung hergestellt werden. (T3) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 15/10g Beis ähnlich wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.