RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080645 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl7Ob82/75; 7Ob43/78 (7Ob44/78; 7Ob45/78); 7Ob33/79; 7Ob14/87 (7Ob15/87-7Ob17/87); 7Ob49/88; 3Ob73/15d; 7Ob219/20m; 7Ob99/23v NormAKIB Art4 VersVG §67 RechtssatzDer Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-05-06 7 Ob 82/75 Veröff: EvBl 1976/51 S 101 = JBl 1976,156 = ZVR 1976/111 S 118 = VersR 1976,1194 TE OGH 1978-09-07 7 Ob 43/78 nur: Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regreßansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. (T1) Veröff: RZ 1979/10 S 39nur: Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regreßansprüche nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG erhoben werden können. (T1) Veröff: RZ 1979/10 S 39 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 33/79 Beisatz: In der Überwälzung anteiliger Versicherungsprämien auf den Mieter unter Beschränkung der Haftung auf den Selbstbehalt ist in der Regel ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche über den Selbstbehalt hinaus zu erblicken. (T2) Veröff: VersR 1980,371 TE OGH 1987-04-16 7 Ob 14/87 nur: Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluß für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden. (T3) Beisatz: Durch das Vorliegen groben Verschuldens bei den Beklagten ist allerdings die vereinbarte Rückgriffsbeschränkung gegenstandslos. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,100 TE OGH 1988-11-23 7 Ob 49/88 nur T1; Beisatz: Hier: Die Beklagte, die bloß ermächtigt wurde, das Fahrzeug kurzfristig zu verleihen, ist nicht Mitversicherte. (T5) Veröff: SZ 61/259 = EvBl 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = VersR 1989,827 TE OGH 2015-06-17 3 Ob 73/15d Auch; nur T1 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m Auch TE OGH 2023-09-27 7 Ob 99/23v vgl aber; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T6)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T6) Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080645
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.